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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts

Dr. Armin Pahlke
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1 Einführung

1.1 Angleichung an das VwVfG

 

Rz. 1

Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch das Steuerverfahren trotz aller Besonderheiten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren ist und daher grundsätzlich den Bestimmungen über das allgemeine Verwaltungsrecht unterliegt. Rspr. und Lit. zu § 35 VwVfG – der auf § 25 Abs. 1 MRVO und § 23 Abs. 1 EGGVG zurückgeht- können daher auch zur Auslegung der §§ 118ff. AO herangezogen werden. Die AO weicht vom VwVfG nur insoweit ab, als Besonderheiten des Steuerverfahrens dies erfordern. Eine gleichlautende Bestimmung ist in § 31 SGB X enthalten.

Im Zollrecht findet sich eine entsprechende Bestimmung in Art. 5 Nr. 39 UZK, die inhaltlich den Begriffsmerkmalen des § 118 AO entspricht.[2] Eine Entscheidung in diesem Sinne ist die Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffenden Person(en). Der UZK enthält darüber hinaus in Art. 22 bis 37 UZK detaillierte Vorschriften zu verschiedenen zollrechtlichen Entscheidungen. In der Sache bestehen keine Unterschiede zwischen dem VA-Begriff und dem zollrechtlichen Begriff der Entscheidung.

 

Rz. 1a

Entscheidung i. S. d. Art. 5 Nr. 39 UZK ist auch bei der Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer[3] ein Verwaltungsakt nach § 118 AO.[4]

[1] BGBl I 1976, 1253.
[2] So Wolffgang, in HHSp AO/FGO, Einführung FVG Rz. 95; gegen eine Gleichbehandlung mit § 118 AO hingegen Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 118 Rz. 2.
[3] § 21 Abs. 2 UStG.
[4] FG Hamburg v. 25.1.2021, 4 K 47/18, UR 2021, 283, Rev. AZ des BFH: VII 10/21.

1.2 Geltungsbereich der §§ 118ff. AO

 

Rz. 2

Die §§ 118ff. AO gelten als allgemeine Vorschriften grundsätzlich für alle Verwaltungsakte, die ...

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