Branchenlösung Telekommunikation: Nimmt ein Endnutzer über seinen Teilnehmernetzbetreiber Leistungen vorgelagerter Unternehmer in Anspruch, konnte schon bisher für umsatzsteuerliche Zwecke eine Dienstleistungskommission angenommen werden. Dies regelt mit Wirkung ab dem 1.1.2015 die neue Vorschrift des § 3 Abs. 11a UStG. Diese häufig als Branchenlösung bezeichnete Gestaltung stellt sicher, dass eine Besteuerung tatsächlich im Land des privaten Endverbrauchers erfolgt, weil häufig nur der Teilnehmernetzbetreiber oder der Internetprovider über die notwendigen Informationen zur Rechnungsausstellung verfügt. Handelt dieser im eigenen Namen und für fremde Rechnung, wird er wie ein Kommissionär behandelt. Die Vorschrift entspricht den Regelungen des Art. 9a MwStSystRL-DVO zur Auslegung von Art. 28 MwStSystRL.

 
Praxis-Beispiel

Dienstleistungskommission

Die Privatperson X aus Deutschland lädt sich über seinen im Inland ansässigen Telekommunikationsanbieter einen Klingelton entgeltlich bei einem in Großbritannien ansässigen Anbieter auf sein Mobilfunktelefon. Die Abrechnung erfolgt durch den Telekommunikationsanbieter. Dann erbringt der britische Unternehmer eine Leistung an den in Deutschland ansässigen Telekommunikationsanbieter (gem. § 3 a Abs. 2 UStG im Inland, reverse charge) und dieser erbringt hier gem. § 3 Abs. 11a UStG die gleiche Leistung an die Privatperson X (Leistungsort gem. § 3 a Abs. 5 UStG im Inland, Steuerschuldner ist der Telekommunikationsunternehmer).

Der eingeschaltete Unternehmer gilt aber gem. § 3 Abs. 11a Satz 2 UStG nicht als Kommissionär, wenn er den Anbieter der auf elektronischem Weg erbrachten Leistung gegenüber seinem Kunden ausdrücklich benennt und dies vertraglich auch zum Ausdruck kommt. Das ist nach der widerlegbaren Vermutung gem. Art. 9a MwStSystRL-DVO dann der Fall, wenn in den Rechnungen der Leistungserbringer die verfügbar gemachte Leistung bezeichnet und der Leistungserbringer angegeben wird. Dies muss dann auch gegenüber dem Leistungsempfänger, also gegenüber dem Endkunden geschehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge