Leitsatz

Spätestens ab Versendung der Registrierungscodes haben Steuerberater Klagen beim Finanzgericht über ihr elektronisches Postfach einzureichen.

 

Sachverhalt

In einem Rechtsstreit über die Steuerbarkeit von ausländischen Einkünften erhob die steuerliche Vertreterin des Klägers am 16.5.2023 per Fax Klage, obwohl seit 1.1.2023 für Steuerberater die gesetzliche Verpflichtung besteht, Schriftsätze an das Finanzgericht über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzureichen. Es wurde geltend gemacht, dass ein Technikertermin erst im Juni 2023 möglich sei. Die Information der Steuerberaterkammer habe man zwar zur Kenntnis genommen, aufgrund der zahlreichen Aufgaben - unter anderem im Zusammenhang mit der Abrechnung von Corona-Hilfen und der Grundsteuer - sei man jedoch bislang nicht in der Lage gewesen, das Postfach einzurichten. Zudem sei die Kommunikation per Fax letztlich sicherer als die digitale Kommunikation.

 

Entscheidung

Die Klage wurde vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg als unzulässig abgewiesen, da die Klageerhebung unwirksam sei. Seit dem 1.1.2023 seien Steuerberater verpflichtet, gemäß § 52d FGO die Kommunikation mit Finanzgerichten über ihr beSt zu führen. Dies gelte insbesondere für die Einreichung einer Klage. Zwar sei im Einzelfall strittig, bis zu welchem Zeitpunkt des Jahres 2023 auch weiterhin eine andere Art der Klageeinreichung möglich gewesen sei, da die Steuerberaterkammern die Registrierungscodes zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschickt haben. In jedem Fall hätte hier aber die Klage über das beSt eingereicht werden müssen, da der Klägervertreter seinen Codes erhalten habe. Entschuldigungsgründe dafür, dass die Registrierung bis zur Einreichung der Klage nicht erfolgt sei, seien nicht ersichtlich. Der Steuerberater hat die Obliegenheit für die technischen Voraussetzungen zu sorgen.

 

Hinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Pflicht zur elektronischen Kommunikation mit dem Finanzgericht für Steuerberater ab 1.1.2023 wirklich ernst zu nehmen ist. Dies hat etwa auch der BFH in einem Beschluss (BFH, Beschluss v. 28.4.2023, XI B 101/22, BStBl 2023 II S. 763) unterstrichen. Der Gerichtsbescheid ist auch zutreffend, da das Gesetz im Hinblick auf die Nutzungspflicht eindeutig ist. Allenfalls für die Zeit zwischen dem 1.1.2023 und dem Zugang der Registrierungscodes, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Laufe der ersten 3 Monate 2023 versandt wurden, ließe sich noch anderes vertreten. Sobald die Codes da gewesen sind, hat der Steuerberater in jedem Fall sein Postfach zu aktivieren und auch zu nutzen. Arbeitsüberlastung ist hier kein hinreichender Grund für eine Nichtaktivierung.

Da im Zusammenhang mit der Nutzung des beSt ein erheblicher Bedarf an Rechtssicherheit besteht, hat das Finanzgericht die Revision zum BFH nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zulassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 12.07.2023, 16 K 16070/23

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