In den Zeilen 65 bis 67 werden sämtliche tatsächlichen Kosten für Fahrzeuge, darüber hinaus aber auch als Reisekosten einzustufende Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Mietwagen zusammengefasst. Zeile 68 übernimmt ergänzend Nutzungseinlagen infolge betrieblicher Fahrten mit einem Fahrzeug des Privatvermögens. Die Minderung um Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei gemischt genutzten Fahrzeugen sowie der Ansatz anderer Fahrtkosten erfolgen in den Zeilen 69 und 70. Es ist wie folgt vorzugehen:

  • Die Zeilen 65 bis 67 nehmen sämtliche laufenden und festen Kosten für betriebliche Fahrzeuge, ausgenommen Abschreibungen und Schuldzinsen, auf. Hierzu rechnen auch die Kosten für geleaste Fahrzeuge (Zeile 65), wobei darauf zu achten ist, dass Sonderzahlungen nicht über die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sind, es sei denn, dass ein Leasingvertrag eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren aufweist und deshalb die Einschränkung des § 11 Abs. 2 EStG greift.

    • In Zeile 66 sind Kfz-Steuer, Beiträge zu Kfz-Versicherungen sowie Mautgebühren gesondert zu erfassen. Darüber hinaus gehören Fährgebühren sowie Gebühren für die Nutzung von Tunneln und Brücken hierzu.
    • Kosten für betriebliche Fahrten mit dem privaten, nicht dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeug,[1] bewertet mit 0,30 EUR je zurückgelegtem Kilometer oder einem individuellen Kilometersatz für das Fahrzeug, ermittelt nach der Fahrtenbuchmethode, sind in Zeile 68 zu erfassen.
    • Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – Taxi, Bahn, Bus und Flugzeug – durch den Unternehmer sind in Zeile 67 zu erfassen. Wurden entsprechende Kosten durch Arbeitnehmer verursacht, gehen sie in Zeile 28 ein.
  • In Zeile 69 sind die Werte einzutragen, die sich nach der Fahrtenbuchmethode, nach der 1 %-Methode oder durch Aufteilung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Fahrten anlässlich doppelter Haushaltsführung ergeben. Dieser Hinzurechnungsbetrag ist auf die positive Differenz zwischen den tatsächlichen Kfz-Kosten (fahrzeugbezogene Aufwendungen laut Zeilen 65 bis 67 zuzüglich der auf das Fahrzeug entfallenden Abschreibung laut Zeile 32 sowie Schuldzinsen laut Zeile 53) und dem Betrag der in Zeile 19 angesetzten Nutzungsentnahme begrenzt. Dadurch wird der Kostendeckelung Rechnung getragen.
  • In Zeile 70 sind die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anzusetzen, die sich nach der Entfernungspauschale ergeben, sowie die Kosten für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung, gleich, welches Verkehrsmittel genutzt wurde.
  • Wird ein Fahrzeug veräußert, geht der Erlös in Zeile 15 (umsatzsteuerfrei) bzw. Zeile 18 (umsatzsteuerpflichtig), der Restbuchwert in Zeile 37 ein. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann in voller Höhe steuerpflichtig, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wurde, die Abschreibungen sich daher nur zum Teil steuermindernd ausgewirkt haben.[2]

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