Abschreibungen und ähnliche Abzugsbeträge sind aus der Anlage AVEÜR in die Anlage EÜR zu übertragen und dort getrennt zu erfassen, nämlich in

  • Zeile 29 in Form von Absetzungen auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen häusliche Arbeitszimmer,
  • Zeile 30 für immaterielle Wirtschaftsgüter
  • Zeile 31 für bewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Maschinen und Fahrzeuge, einschließlich privat genutzter Firmenwagen,
  • Zeile 41 in Form von Sonderabschreibungen nach § 7b EStG, § 7c EStG[1] und § 7g Abs. 5, 6 EStG für alle nach dieser Vorschrift begünstigten Wirtschaftsgüter,
  • Zeile 42 der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG i. H. v. 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr 2021 zugegangenen begünstigten Wirtschaftsgüter; hiermit korrespondiert dann ggf. der Ansatz hinzuzurechnender Investitionsabzugsbeträge in den Zeilen 97 ff.; der Eintrag in Zeile 42 ist auf einem gesonderten Blatt zu erläutern, ohne dass im Einzelnen dargelegt wird, worin diese Erläuterung bestehen soll; m. E. sollten hier zu jedem betroffenen Wirtschaftsgut folgende Angaben gemacht werden; damit werden zugleich die in den Zeilen 96a ff. gestellten Anforderungen abgedeckt:[2]

     
    Bezeichnung des Wirtschaftsguts Voraussichtliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Tatsächliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG Nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnender Investitionsabzugsbetrag Rückgängig zu machender Investitionsabzugsbetrag
  • Zeile 43 für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 800 EUR,
  • Zeile 44 in Form der Auflösung des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG
  • Zeile 45 die Restbuchwerte ausgeschiedener Wirtschaftsgüter. Dies betrifft veräußerte, entnommen und entsorgte Gegenstände; die Veräußerungserlöse bzw. Entnahmewerte gehen in Zeile 18 ein, so dass sich als Saldo aus den Zeilen 18 und 45 der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ergibt. Hier können sich Abweichungen zwischen den Anlagen EÜR und AVEÜR ergeben, wenn geringwertige Wirtschaftsgüter ausgeschieden sind, die noch mit einem Erinnerungswert von 1 EUR zu Buche standen. Diesen Fall sieht die Anlage AVEÜR nicht vor. Es empfiehlt sich daher, solche Restbuchwerte in Zeile 66 zu erfassen, damit die Daten der beiden Anlagen miteinander übereinstimmen.

Der Vordruck benennt zwar nur die planmäßigen Abschreibungen, die Erläuterungen zu den Zeilen 29 bis 31 stellen jedoch klar, dass außergewöhnliche Abschreibungen ebenfalls in den entsprechenden Zeilen zu berücksichtigen sind. Für außergewöhnliche Abschreibungen sieht die Anlage AVEÜR jedoch keine gesonderte Erfassungsmöglichkeit vor, so dass letztlich nur die Möglichkeit der Eintragung in der Spalte "AfA" mit zusätzlicher Erläuterung bleibt.

[1] Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG für Elektronutzfahrzeuge und elektronisch betriebene Lastenfahrräder wird im Formular nicht aufgeführt. Entsprechende Abschreibungsbeträge sind hier ebenfalls zu erfassen, wenn die EU-Kommission diese Regelung nicht als unzulässige Beihilfe einstuft, so dass sie angewendet werden kann.

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