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Immaterielle Wirtschaftsgüter

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Zusammenfassung

 
Begriff

Immateriell (unkörperlich) sind die Wirtschaftsgüter (handelsrechtlich: Vermögensgegenstände), die nicht durch unmittelbare Anschauung erfahrbar sind. Voraussetzung für ihre Erfassung ist, dass sie abgrenzbar sind und einen wirtschaftlichen Wert verkörpern, der nach der Verkehrsanschauung selbstständig ermittelt werden kann. Ein immaterielles Wirtschaftsgut muss nicht selbstständig verkehrsfähig, also einzeln veräußerbar sein.

Immaterielle Wirtschaftsgüter können wesentliche Betriebsgrundlage sein. Sie gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und können Anlage- und Umlaufvermögen sein. Für immaterielle Wirtschaftsgüter kann keine Investitionszulage beantragt werden. Sie unterliegen nicht der Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Es handelt sich meist um "geistige Werte", wie z. B. Ideen, Rechte, rechtsähnliche Werte oder Berechtigungen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheber- oder Lizenzrechte, Patente, geschützte und ungeschützte Erfindungen, Geschäftswert und sonstige Vorteile.

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören typischerweise Brennrechte, Jagdrechte, Ökopunkte, Saatgutlizenzen, Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau, Milchlieferungs- und Zuckerrübenlieferrechte sowie Zahlungsansprüche aus der Agrarförderung.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die handelsrechtliche Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände richtet sich nach § 248 Abs. 2 HGB i. V. m. Art. 66 Abs. 6 EGHGB sowie nach den weiteren handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter richtet sich nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG; § 5 Abs. 1, 2 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG. Weitere Vorschriften enthalten R 4.3 und R 5.5 EStR. Hinweise enthalten H 4.3...

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    7.1.1 Ausweis  Rz. 60 Für die immateriellen Vermögensgegenstände sind in der Kerntaxonomie (Version 6.9)[1] mehr Positionen vorgesehen, als nach § 266 Abs. 2 A HGB gefordert.  Rz. 61 Bei den Positionen "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ...

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