Sie werden gewährt, um Geschäftspartner oder Arbeitnehmer zu belohnen und zu motivieren. Bei eigenen Arbeitnehmern sind die Kosten voll als Betriebsausgaben abzugsfähig, es liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Bei Geschäftspartnern handelt es sich um Geschenke. Die anteiligen Aufwendungen für die Bewirtung sind nur zu 70 % abzugsfähig. Wird die Reise in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers als zusätzliche Gegenleistung gewährt, sind die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten sowie die Unterbringungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, für Bewirtungskosten gilt die Beschränkung auf 70 %. Grundsätzlich sind Geschenke u. ä. Zuwendungen als Einnahmen beim Empfänger zu erfassen. Der Leistende kann die Erfassung beim Empfänger vermeiden, wenn er die Zuwendungen nach § 37b EStG selbst versteuert.[1]

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