Incentive- Reisen dienen vor allem dem Ziel, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer des Betriebs für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren. Incentive-Reisen mit dem Zweck die allgemeinen Geschäftsbeziehungen erhalten oder zu fördern, liegt ein Geschenk vor, welches nicht abzugsfähig ist, sofern gewisse Größenordnungen überschritten sind.[1] Ebenso sind Fahrt- und Unterbringungskosten nicht abzugsfähig.[2] Aufwendungen für die angemessene Bewirtung fallen unter die beschränkte Abzugsfähigkeit in Höhe von 30 %.[3] Steht die Reise hingegen im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers als zusätzliche Gegenleistung, stellen die Fahrt- und Unterbringungskosten abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Angemessene Bewirtungskosten sind ebenfalls in Höhe von 30 % nicht abzugsfähig.[4] Erfolgt die Reise durch den eigenen Arbeitnehmer, sind die Kosten hingegen in voller Höhe abzugsfähig, da es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

Geschenke sind als Einnahmen beim Empfänger zu erfassen. Eine Erfassung kann vermieden werden, wenn die Zuwendungen nach § 37b EStG pauschal versteuert wird.

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