Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören u. a. entgeltlich erworbene Nutzungsrechte, Software oder auch Firmen- bzw. Praxiswerte. Trivialsoftware gehört nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung für die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut aber auch für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags. Die Richtlinienvorschrift klärt allerdings nicht in letzter Konsequenz, was unter den Begriff "Trivialsoftware" zu fassen ist. Sie enthält lediglich eine Vereinfachungsregel, nach der Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, immer dazu gehören.

 
Hinweis

GWG-Grenzwert-Erhöhung für Anschaffungen ab 2018

Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch eine Anhebung der Wertgrenze zur Einstufung als Trivial-Software entsprechend der Änderung in § 6 Abs. 2 EStG für Investitionen ab 2018 vorgesehen (Anhebung auf 800 EUR).[1]

[1] BT-Drs. 18/12750 v. 16.6.2017 S. 21.

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