12.3.2.1 Grundsatz: abgeltender Steuerabzug

Erträge, die über inländische Kreditinstitute erzielt werden, unterliegen regelmäßig dem Steuerabzug und müssen daher nicht nach § 32d Abs. 3 EStG erklärt werden. Hierbei gelten aber die nachfolgenden Ausnahmen:

12.3.2.2 Korrekturbeträge bei Investmentfonds aus Jahren bis 2017

Für VZ ab 2018 sind im Einzelfall Erträge aus Investmentfonds gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig. Dies sind Fälle, in denen Besteuerungsgrundlagen des Investmentfonds für Jahre bis 2017 in der Zeit nach dem 31.12.2017 korrigiert werden. Bis zum Jahr 2017 erfolgte die Korrektur generell in dem Geschäftsjahr, in dem der Berichtigungsbescheid bestandskräftig wurde (Inlandsfonds) bzw. im laufenden Geschäftsjahr (Auslandsfonds). Ab 2018 sind die korrigierten Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Hierzu enthält das InvStG (Fassung 2017) 2 Normen:

  • Inländische Investmentfonds[1]

    Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen inländischer Investmentfonds für Jahre bis 2017 fest, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt gesondert festzustellen. Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

  • Ausländische Investmentfonds[2]

    Hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltet, Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, in dem der materielle Fehler entstanden ist.

Die Unterschiedsbeträge gelten in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind.[3]

 
Wichtig

Gesetzliche Bagatellgrenze

Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zulasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 EUR betragen.[4]

Ein Ausweis dieser Korrekturbeträge bzw. ein nachrichtlicher Hinweis auf diese Erklärungspflicht sind in den Steuerbescheinigungen nicht vorgesehen. So dürfte es für die Anleger schwierig sein, einer solchen Erklärungspflicht nachzukommen. Daher ist die gesetzliche Billigkeitsregelung hinsichtlich der Erklärungspflicht zu begrüßen.

 
Wichtig

Ausländische thesaurierende Investmentfonds

Bis zum Jahr 2017 mussten Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds jährlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Diese Erträge waren in der Steuerbescheinigung des inländischen Kreditinstituts entweder gesondert ausgewiesen oder es wurde darauf hingewiesen, dass zwar ein entsprechender Fonds vorhanden ist, aber nicht alle Erträge aus solchen Fonds bekannt waren.

Die bis 2017 geltende jährliche Erklärungspflicht von ausschüttungsgleichen Erträgen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds ist ab dem VZ 2018 entfallen. Hintergrund ist die Reform der Investmentbesteuerung ab dem 1.1.2018.[5]

12.3.2.3 Weitere Erklärungspflicht in Sonderfällen

Erklärungspflichtig sind insbesondere Fälle, in denen die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner ist als die tatsächlich erzielten Erträge. Die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs tritt nach § 43 Abs. 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG. Dies gilt auch, wenn die beim Steuerabzug angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage geringer ist als der tatsächliche Ertrag. Aus Billigkeitsgründen kann nach Verwaltungsauffassung hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 EUR beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG vorliegen.[1]

Entsprechendes gilt, wenn das Kreditinstitut beim Veräußerungsgewinn aus sog. Finanzinnovationen den Differenzbetrag in EUR zugrunde gelegt hat.[2]

Bezüglich der Erklärungspflicht aufgrund der Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zur Abspaltung von Drittstaatengesellschaften (Spin-Off) in Folgejahren hat sich die Finanzverwaltung geäußert.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge