(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
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der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds, |
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der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und |
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der Besteuerungsgrundlagen der Anleger. |
2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
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