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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 12.2.5 Zeilen 18–26a

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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In den Zeilen 18–26a sind die Kapitalerträge einzutragen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.[1]

 
Hinweis

Investmentfonds im Auslandsdepot

Eine Ausnahme gilt hierbei für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Diese sind nicht in den Zeilen 18–26a der Anlage KAP 2025, sondern in den entsprechenden Zeilen der Anlage KAP-INV zu erklären.[2]

Unterschieden wird in den Zeilen 18 ff. der Anlage KAP zwischen inländischen Kapitalerträgen (ohne Steuererstattungszinsen, Zeile 18) und ausländischen Kapitalerträgen (Zeile 19). Während beispielsweise Zinserträge aus Privatdarlehen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen[3], als inländische Kapitalerträge in der Zeile 18 einzutragen sind, werden Erträge ohne Steuerabzug aus ausländischen Bankkonten/-Depots in die Zeile 19 eingetragen. Die folgenden Zeilen 20–25 nehmen jeweils auf die Zeilen 18 und 19 Bezug, womit bei diesen Eintragungen nicht zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen unterschieden wird. Aktienveräußerungsgewinne werden in der Zeile 20 aufgeführt. Darüber hinaus beinhaltet die Zeile 22 Veräußerungsverluste ohne Aktienveräußerungsverluste und die Zeile 23 Aktienveräußerungsverluste.

Die anzusetzenden Werte ergeben sich regelmäßig nicht aus Steuerbescheinigungen.[4] Sie müssen anderen Unterlagen entnommen werden (Erträgnisaufstellungen, Wertpapierabrechnungen, Auflistungen der Kreditinsitute usw.).

Im Gegensatz zu den Zeilen 7 ff. werden auch alle Veräußerungsverluste in der Zeile 18 und 19 (Kapitalerträge) eingetragen, sodass dort im Zweifel auch ein negativer Wert erscheinen kann. Die unterschiedliche Eintragungssystematik zu Erträgen mit Steuerabzug liegt darin begründet, dass Verluste bei inländischen Banken grundsätzlich von der Bank ins nächste Jahr vorgetragen werden und...

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