Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
In den Zeilen 15-21 sind die Kapitalerträge einzutragen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
Investmentfonds im Auslandsdepot
Eine Ausnahme gilt hierbei für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Diese sind nicht in den Zeilen 15-21 der Anlage KAP 2026, sondern in den entsprechenden Zeilen der Anlage KAP-INV zu erklären.
Unterschieden wird in den Zeilen 15 ff. der Anlage KAP zwischen inländischen Kapitalerträgen (ohne Steuererstattungszinsen, Zeile 15) und ausländischen Kapitalerträgen (Zeile 16). Während beispielsweise Zinserträge aus Privatdarlehen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, als inländische Kapitalerträge in der Zeile 15 einzutragen sind, werden Erträge ohne Steuerabzug aus ausländischen Bankkonten/-Depots in die Zeile 16 eingetragen. Die folgenden Zeilen 17-19 nehmen jeweils auf die Zeilen 15 und 16 Bezug, womit bei diesen Eintragungen nicht zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen unterschieden wird. Aktienveräußerungsgewinne werden in der Zeile 17 aufgeführt. Darüber hinaus beinhaltet die Zeile 18 Veräußerungsverluste ohne Aktienveräußerungsverluste und die Zeile 19 Aktienveräußerungsverluste.
Die anzusetzenden Werte ergeben sich regelmäßig nicht aus Steuerbescheinigungen. Sie müssen anderen Unterlagen entnommen werden (Erträgnisaufstellungen, Wertpapierabrechnungen, Auflistungen der Kreditinsitute usw.).
Im Gegensatz zu den Zeilen 7 ff. werden auch alle Veräußerungsverluste in der Zeile 15 und 16 (Kapitalerträge) eingetragen, sodass dort im Zweifel auch ein negativer Wert erscheinen kann. Die unterschiedliche Eintragungssystematik zu Erträgen mit Steuerabzug liegt darin begründet, dass Verluste bei inländischen Banken grundsätzlich von der Bank ins nächste Jahr vorgetragen werden und n...