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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 11.1 Verluste aus Kapitalvermögen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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11.1.1 Überblick

Die Verlustverrechnung für Kapitaleinkünfte, für die der Abgeltungsteuersatz anzuwenden ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 6 EStG.

  • Die Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG greift nicht für Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 2 Nr. 1-3 EStG tariflich besteuert werden.[1]
  • Das Verlustverrechnungsverbot gilt demgegenüber, wenn ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG gestellt wurde (Günstigerprüfung) und sämtliche Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Hierbei gibt es eine Besonderheit: Verluste aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, können im Rahmen der Günstigerprüfung mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen ESt unterliegen, verrechnet werden.[2]

Übersicht zu § 20 Abs. 6 EStG

 
Satz 1-3 Allgemeine Verlustverrechnungsregelung (Verrechnung nur mit positiven Kapitaleinkünften; darüber hinaus: Verlustvortrag) gilt ab 2009
Satz 4 Aktienveräußerungsverluste (Verrechnung nur mit Aktienveräußerungsgewinnen; darüber hinaus: Verlustvortrag) gilt ab 2009
[1]

S. Abschnitt 3.

[2] BFH, Urteil v. 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl 2017 II S. 443,

BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 119a.

11.1.2 Allgemeine Verlustverrechnungsregelung

Positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleiben hiernach Verluste aus Kapitalvermögen, dürfen diese nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Der Gesetzgeber lässt lediglich den Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart des § 20 EStG zu.[1] Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 20 Abs. 6 EStG nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen.[2]

 
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