Hat jedoch bei inländischen Dividenden ein inländisches Kreditinstitut bzw. inländischer Entrichtungsschuldner bereits eine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt[1], tritt auch bei der Auslandsverwahrung hierdurch eine Abgeltungswirkung hinsichtlich der Einkommensteuer ein.
Inländische Aktien mit Auslandsverwahrung
Bei Dividenden einer inländischen AG im Auslandsdepot ergibt sich die Abzugsverpflichtung inländischer Institute aus § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG i. V. m. § 44 Abs. 1 EStG.
Kapitalertragsteueranrechnung nur mit Steuerbescheinigung
Sollen die mit inländischer Kapitalertragsteuer belasteten Erträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, ist zur Anrechnung dieser Steuern zwingend eine Steuerbescheinigung erforderlich, welche aber nicht vom ausländischen Kreditinstitut erteilt werden darf. Eine Steuerbescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen der Rz. 68 des BMF-Schreibens v. 23.5.2022[2] ausgestellt werden. Diese Erträge werden nicht in den Zeilen 19 ff., sondern in den Zeilen 7 ff. der Anlage KAP erklärt.
Keine Abgeltungswirkung hinsichtlich der Kirchensteuer
Für kirchensteuerpflichtige Anleger müssen auch diese Kapitalerträge erklärt werden, da durch die inländischen Abzugsverpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten wurde. Auch hierfür ist die Steuerbescheinigung vorzulegen.
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