Überblick

Die Kapitalertragsteuer ist, wie die Lohnsteuer, eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird auf die Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Durch die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge tritt grundsätzlich Abgeltungswirkung ein (§ 43 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 32d EStG). Somit müssen Erträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, im Privatvermögen regelmäßig nicht mehr gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Der Kapitalertragsteuerabzug ist – vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 43 Abs. 2 EStG – auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung sind (§ 43 Abs. 4 EStG). Allerdings tritt für diese Einkünfte keine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ein (§ 43 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Erträge sind erklärungspflichtig.

Zum Kapitalertragsteuerabzug sind je nach Kapitalertrag unterschiedliche Personen verpflichtet:

  • Schuldner der Kapitalerträge,
  • auszahlende Stelle (insbesondere inländische Kreditinstitute/Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapiersammelbanken; § 44 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Andere Personen müssen keine Steuern einbehalten, wenn sie Kapitalerträge auszahlen. Auf die Abzugsverpflichtung für Zinsen auf Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden ("Crowdlending", § 43 Abs. 1 Nr. 8a EStG), wird an dieser Stelle nicht ­weiter eingegangen.

Seit dem Jahr 2015 erfolgt der Kirchensteuerabzug aufgrund eines automatisierten Abfrageverfahrens.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen für den Kapitalertragsteuerabzug sind die §§ 43–45e EStG. Die Rechtsgrundlage für den Kirchensteuerabzug ergibt sich aus § 51a EStG.

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer einschließlich des Steuerabzugs sind im BMF-Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742 (geändert durch BMF, Schreiben v. 20.12.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :011, BStBl 2023 I S. 46, und BMF, Schreiben v. 11.7.2023, IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, BStBl 2023 I S. 1472) geregelt. Ausführungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen enthält das BMF-Schreiben v. 23.5.2022, IV C 1 – S 2401/19/10001 :006, BStBl 2022 I S. 860.

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