11.2.1 Verluste und Steuerabzug

Unterliegen die Einkünfte dem Steuerabzug, verrechnet die auszahlende Stelle (i. d. R. Bank) unter Berücksichtigung der Regelungen zu Aktienveräußerungsverlustenlaufende Kapitalerträge mit negativen Einkünften. Hierzu bildet die Bank sog. Verlustverrechnungstöpfe. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen. Dies ergibt sich aus § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG. Der Anleger kann diese Verluste aber auch auf Antrag in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen, wenn die auszahlende Stelle diese bescheinigt hat.[1]

Die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Aktienveräußerungsverluste dürfen wegen der eindeutigen Gesetzeslage nicht beim Steuerabzug berücksichtigt werden.[2]

Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen bzw. aus Termingeschäften, die nur in einer Höhe von bis zu 20.000 EUR mit bestimmten Kapitalerträgen ausgeglichen werden dürfen[3], sind beim Kapitalertragsteuerabzug auszuklammern. Die nicht berücksichtigten Verluste sind in der Steuerbescheinigung (auch ohne einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung) separat auszuweisen, damit deren Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann.

Ausweis in der Steuerbescheinigung:

 
Höhe des Verlustes i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG – Zeile 14 Anlage KAP
.......
Höhe des Verlustes i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG – Zeile 15 Anlage KAP
.......

Deren Nichtberücksichtigung auf Ebene des Kreditinstituts wird durch 2 im BStBl veröffentlichten BMF-Schreiben geregelt[4], die beim Steuerabzug zwingend zu beachten sind.[5]

 
Hinweis

Keine Nichtbeanstandungsregeln für den Steuerabzug

Für 2020 und 2021 durften bestimmte Verluste, die laut Verwaltungsmeinung unter die Verlustverrechnungskreise des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG fallen, im Rahmen der Nichtbeanstandungsregelung beim Steuerabzug berücksichtigt werden.[6] Die zutreffende Besteuerung konnte in diesen Fällen – je nach Lage des Einzelfalls – nur im Verlanlagungsverfahren erfolgen. Diese Nichtbeanstandungsregeln gelten ab dem VZ 2022 nicht mehr.

11.2.2 Verluste im Rahmen der Veranlagung

Unterliegen die Kapitaleinkünfte nicht dem Steuerabzug (z. B. ausländische Depots, Verkauf von Lebensversicherungen oder GmbH-Beteiligungen, die nicht unter § 17 EStG fallen) bzw. ist deren Berücksichtung bei Steuerabzug untersagt[1], können die Verluste nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Die Reihenfolge der Verlustverrechnung gibt die Rz. 118 des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vor.[2]

Auch Verluste, die über die auszahlende Stelle (inländische Bank) realisiert wurden und dem Steuerabzug unterlegen haben, können auf Antrag[3] in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Weiterhin kann die Verlustverrechnung auf Ebene der Bank im Rahmen der Veranlagung überprüft werden.[4]

 
Hinweis

Begrenzung der Verlustverrechnung beim Kreditinstitut

Das inländische Kreditinstitut des Anlegers gleicht im Kalenderjahr negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge aus. Hierbei werden auch die Besonderheiten zur Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten beachtet.[5] Demgegenüber ist die Verrechnung für Verluste aus Termingeschäften[6] und aus wertlosen Kapitalanlagen[7] beim Steuerabzug generell ausgeschlossen.[8]

Die institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung ist nur zeitlich vorrangig. Im Rahmen der Veranlagung ist gem. § 32d Abs. 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung zwischen mehreren Depots bei unterschiedlichen auszahlenden Stellen durchzuführen.[9]

 
Hinweis

Ausweis in der Steuerbescheinigung

Die entsprechenden zur Verlustverrechnung maßgebenden positiven Kaptitalerträge (Aktienveräußerungsgewinne, Gewinne aus Stillhaltereinkünften und Termingeschäften) wurden bis zum VZ 2021 entsprechend den Vorgaben des BMF auf die zu Zeile 7 der Anlage KAP auszuweisenden Kapitalerträge "gedeckelt". Die für die Verlustverrechnung maßgebenden Werte ergaben sich aus dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung.[10]

Ab dem VZ 2022 ist die "Deckelung" beim Zeilenausweis in der Steuerbescheinigung entfallen.[11]

Nicht auf Institutsebene ­verrechnete Verluste können in der Einkommensteuerveranlagung generell nur berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Verlustbescheinigung vorliegt.[12] Die Vorlage einer Verlustbescheinigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Bank die Verluste aufgrund bestehender Verwaltungsanweisungen nicht berücksichtigen durfte.[13] Werden negative Erträge bei anderen Abzugsverpflichteten...

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