Abführung von Mehrerlösen

>R 4.13

Geldbußen

>R 4.13

Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

 

a)

Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat wurde in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen:

  • Kosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, da sie weder Strafe noch strafähnliche Rechtsfolge sind (>BFH vom 19.2.1982 – BStBl II S. 467).
  • Kosten des Strafverfahrens in Zusammenhang mit Bestechungsgeldern >H 4.14 Umfang des Abzugsverbots.
 

b)

Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat beruht auf privaten Gründen oder ist sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) veranlasst:

Aufwendungen sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Das gilt auch für Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit disziplinarrechtlichen Folgen (>BFH vom 13.12.1994 – BStBl 1995 II S. 457).

Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen

Ordnungsgelder

>R 4.13

Strafverfahren

>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

Strafverteidigungskosten

>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

Verwarnungsgelder

>R 4.13

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