H 3.0

Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

 

1.

Zinsen aus Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen i. S. d. § 252 Abs. 3 LAG, wenn der Zinssatz nicht mehr als 4 % beträgt, und Zinsen aus Spareinlagen i. S. d. § 252 Abs. 4 LAG und i. S. d. § 41 Abs. 5 RepG vom 12.2.1969 (BGBl. I S. 105) insoweit, als die Spareinlagen festgelegt und nicht vorzeitig freigegeben sind, z. B. durch Auszahlung des Sparguthabens an den Berechtigten, durch Einzahlung auf ein Sparguthaben mit gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfrist oder auf einen prämienbegünstigten Sparvertrag;

 

2.

Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 Arbeitssicherstellungsgesetz;

 

3.

Leistungen nach Abschnitt 2 des Conterganstiftungsgesetzes (§ 17).

Steuerbefreiungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

>Anlage zum BMF-Schreiben vom 20.8.2007 (BStBl I S. 656)

H 3.1

Allgemeines

  • Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen (>§ 21 SGB I).
  • Zur Rechtsnachfolge bei diesen Leistungen (>§§ 5659 SGB I).

Krankenversicherung

Steuerfrei sind auch Leistungen aus einer ausländischen Krankenversicherung (>BFH vom 26.5.1998 – BStBl II S. 581).

Unfallversicherung

Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (>BFH vom 7.8.1959 – BStBl III S. 462).

H 3.2

Existenzgründerzuschuss

Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln sind nicht steuerfrei, wenn sie nicht der Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem SGB III dienen (>BFH vom 26.6.2002 – BStBl II S. 697).

Leistungen nach dem SGB III

>R 3.2 LStR 2008

H 3.4

Überlassung von Dienstkleidung und andere Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes

>R 3.4 LStR 2008

H 3.5

Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

>R 3.5 LStR 2008

H 3.6

EU-Mitgliedstaaten

§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).

Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

>R 3.6 LStR 2008

H 3.7

Allgemeines

Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen gewährt werden:

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

  • Laufende Beihilfe – Beihilfe zum Lebensunterhalt.
  • Besondere laufende Beihilfe (§§ 10 bis 15 FlüHG).

Lastenausgleichsgesetz (LAG)

  • Hauptentschädigung – einschließlich des Zinszuschlags – i. S. d. § 250 Abs. 3 und des § 252 Abs. 2 LAG – (§§ 243 bis 252, 258 LAG).
  • Kriegsschadenrente – Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente – (§§ 261 bis 292 LAG).
  • Hausratentschädigungen (§§ 293 bis 297 LAG), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a, 301b LAG).
  • Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303 LAG).
  • Entschädigungen im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener – einschließlich der Zinsen i. S. d. § 4 Abs. 3 des Währungsausgleichsgesetzes – (§ 304 LAG und Währungsausgleichsgesetz).
  • Entschädigung nach dem Altsparergesetz und der dazu ergangenen Änderungsgesetze einschließlich der Zinsen i. S. d. § 18 Abs. 4 AspG.

Reparationsschädengesetz (RepG)

  • Entschädigung – einschließlich des Zuschlags i. S. d. § 39 Abs. 2 bis 4 RepG – (§§ 31 bis 42 RepG).
  • Kriegsschadenrente – Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente – (§ 44 RepG).
  • Sonstige Leistungen nach § 45 RepG.

H 3.8

Wiedergutmachungsleistungen

>Bundesentschädigungsgesetz

>Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung

>Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

>Entschädigungsrentengesetz

>Wiedergutmachungsrecht der Länder

H 3.9 – H 3.10 (weggefallen)

H 3.11

Beihilfen

  • Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleisteten Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG (>BFH vom 23.9.1998 – BStBl 1999 II S. 133).
  • Werden Eltern aus kommunalen Mitteln Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung des Kindes durch Dritte bewilligt und erfolgt die Zahlung auf Antrag der Eltern unmittelbar an die Betreuungsperson, so sind diese Einnahmen der Betreuungsperson nicht steuerbefreit; Beihilfen sind nur für denjenigen steuerfrei, dem sie bewilligt worden sind (>BFH vom 19.6.1997 – BStBl II S. 652).

Beihilfen zu Lebenshaltungskosten

können die Erziehung und Ausbildung, nicht aber die Wissenschaft und Kunst unmittelbar fördern (>BFH vom 2...

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