(1) 1Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 5 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes[1] [Bis 31.12.2019: § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes] bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen. 3Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.

 

(2)[2] 1Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. 2Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.

Bis 31.12.2019:

(2) 1Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung fortgeführt wird, erhält den Unterschiedsbetrag nicht. 2Ihm werden jedoch angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an seiner Stelle während der Dauer der Verpflichtung tätig werden. 3Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.

 

(3)[3] Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

Bis 31.12.2019:

(3) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und dessen Betrieb ruht, erhält neben dem Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sofern er entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer der Verpflichtung nachweist.

 

(4)[4] § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend.

Bis 31.12.2019:

(4) 4Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag gewährt. 5Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die §§ 24, 26 und 28 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend.

(5)[5]

[1] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015. Aufgehoben durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden vom 01.11.2015 bis 31.12.2019.

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