Leitsatz

Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.

 

Sachverhalt

Streitig war - vor dem Hintergrund der Anwendung der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG - die Frage, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Beschäftigung des Arbeitnehmers in zwei Betrieben derselben unternehmerisch tätigen natürlichen Person vorliegt. Das Finanzamt und auch nachfolgend das FG haben dies bejaht und die begehrte Anwendung von § 40a Abs. 2 EStG verneint.

 

Entscheidung

Gemäß § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich dabei wegen des in § 40a Abs. 2 EStG genannten Verweises ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben, vorliegend nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auf eine eigenständige steuerliche Arbeitslohngrenze für Pauschalierungen verzichtet hat. Die steuerliche Pauschalierungsvorschrift knüpft damit an die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift an, wodurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vermieden werden sollten.

Der insofern maßgebliche sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff knüpft jedoch (allein) an zivilrechtliche Grundsätzen bei der Arbeitgeberbestimmung an. Arbeitgeber ist danach der, zu dem eine bestimmte Person, um deren einzubehaltende Lohnsteuer es geht, in einem Arbeitsverhältnis steht. Arbeitgeber können deswegen nur natürliche oder juristische Personen des privaten sowie des öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Personenzusammenschlüsse sein. Es handelt sich dabei regelmäßig um die Vertragspartner im Arbeitsvertrag.

 

Hinweis

Sofern auch im lohnsteuerrechtlichen Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 40a Abs. 2 EStG auch beim Arbeitgeber der sozialversicherungspflichtigen und nach individuellen Merkmalen lohnsteuerpflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt werden kann, wenn eine nach objektiven Kriterien vorzunehmende Abgrenzbarkeit der Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben gewährleistet sei, folgt das FG dieser Rechtsauffassung nicht. Es hat jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.12.2022, 6 K 6129/20

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