Die Lizenzschranke des § 4j EStG wird nicht wie im Referentenentwurf noch vorgesehen vollständig abgeschafft.. Sie wird Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 entstehen, von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Dies diene der Abstimmung auf die Einführung der Mindestbesteuerung und die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung abgestimmt. Die Lizenzschranke ist eine Sonderregelung, die den Betriebsausgabenabzug von Zahlungen für die zeitlich befristete Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern von einer "angemessenen" Besteuerung der Lizenzeinnahmen im Ausland abhängig macht.

Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG) wird von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Der Referentenentwurf sah außerdem vor, dass die Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen (§ 7 Sätze 7 bis 9 und § 9 Nr. 2 GewStG) gestrichen wird. Diese Maßnahme ist in der verabschiedeten Fassung im nicht mehr erhalten.

Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) sowie nach § 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG müssen zukünftig elektronisch übermittelt werden.

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