Das Gesetz zur Verwirklichung von Säule 2 der o. g. Zwei-Säulen-Lösung trägt den Namen Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG). Beim MinBestRL-UmsG handelt es sich um ein Artikelgesetz; es besteht formal aus 9 Artikeln mit ausführlicher Gesetzesbegründung.

Mit Artikel 1 wird ein neues Stammgesetz eingeführt: Das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG). Das MinStG ist als eigenständiges Gesetz neben den bereits existenten Steuergesetzen aufgesetzt. Das bedeutet, dass die sog. Mindeststeuer, welche aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht vom Typus her einer Körperschaftsteuer entspricht, als eigene Steuer neben die bestehende Einkommen- und Körperschaftsteuer tritt. Das MinStG setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie und der OECD Model Rules um und enthält insgesamt 101 Paragrafen.

Die Artikel 2 und 3 des MinBestRL-UmsG beschäftigen sich mit verfahrens- und finanzverwaltungsrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung der Mindeststeuer. In der Abgabenordnung ist beispielsweise vorgesehen, die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer verspäteten Abgabe der Mindeststeuererklärung auszuschließen.[1] Weitere steuerverfahrensrechtliche Anpassungen sind im MinBestRL-UmsG nicht enthalten.

In den Artikeln 4 bis 6 des MinBestRL-UmsG werden begleitende oder zusätzliche Änderungen im Einkommensteuergesetz, Außensteuergesetz und Umwandlungsteuergesetz geregelt. Zum einen wird die Niedrigsteuergrenze für die Lizenzschranke des § 4j EStG von 25 % auf 15 % reduziert und damit dem Mindeststeuersatz angeglichen. Im Außensteuergesetz wird die Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG korrespondierend ab 2024 von 25 % auf 15 % abgesenkt; hierdurch soll ein Gleichlauf zwischen der Hinzurechnungsbesteuerung und der globalen effektiven Mindestbesteuerung erreicht werden. Zusätzlich zu den die Mindeststeuer flankierenden Maßnahmen werden im Außensteuergesetz Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und Anzeigen sowie eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift für bestimmte Altfälle bei der Wegzugsbesteuerung ergänzt. Die Änderungen im Umwandlungsteuergesetz spiegeln dagegen lediglich den angepassten Gesetzesstand bei der Wegzugsbesteuerung wider.

Die Artikel 7 und 8 umfassen Begleitmaßnahmen im Handelgesetzbuch und deren zeitliche Anwendung (Anpassung im Einführungsgesetz zum Handelgesetzbuch). So sind in Bezug auf die Abbildung latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss etwaige Differenzen aus der Anwendung des MinStG oder ausländischer Mindeststeuergesetze sowohl bei dem erstmaligen Ansatz latenter Steuern als auch bei der Bewertung bereits gebildeter latenter Steuern nicht zu berücksichtigen. Zudem muss künftig im Anhang des handelsrechtlichen Einzel- und Konzernabschlusses ggf. der tatsächliche Steueraufwand bzw. -ertrag nach dem deutschen oder einem ausländischen Mindeststeuergesetz angegeben werden.

Artikel 9 regelt das Inkrafttreten des neuen Gesetzes.

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