Die Behandlung gewerbesteuerlicher Fehlbeträge gem. § 10a GewStG wird in § 24 UmwStG nicht angesprochen. Zwar wird in § 24 Abs. 4 UmwStG die entsprechende Anwendung von § 23 UmwStG angeordnet. Die Regelung in § 23 Abs. 5 UmwStG zu den gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen des Einbringenden ist jedoch von dem Verweis in § 24 Abs. 4 UmwStG ausgenommen. Daraus folgt, dass sich die Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Fehlbeträge nach allgemeinen Grundsätzen richtet.[1]

Nach dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer kann die übernehmende Personengesellschaft einen vortragsfähigen Fehlbetrag i. S. d. § 10a GewStG nur dann und auch nur insoweit von ihrem positiven Gewerbeertrag abziehen, wenn eine Unternehmensidentität i. S. v. R 10a.2 GewStR und eine Unternehmeridentität i. S. v. R 10a.3 GewStR vorliegt.

Die Unternehmensidentität ist regelmäßig gegeben, wenn der eingebrachte (Teil-)Betrieb von einer neu gegründeten Personengesellschaft fortgeführt wird oder bei einer bereits bestehenden Gesellschaft in seinen wesentlichen Grundlagen erhalten bleibt. Auch die Unternehmeridentität ist bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs regelmäßig gegeben. Allerdings kann der vortagsfähige Gewerbeverlust nur insoweit berücksichtigt werden, als der Einbringende an der übernehmenden Personengesellschaft im jeweiligen Erhebungszeitraum beteiligt ist.

Nach der Verwaltungsauffassung[2] geht im Fall der Einbringung eines Betriebes durch eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft – anders als im Fall der Einbringung durch einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft – der vortragsfähige Gewerbeverlust seit dem Erhebungszeitraum 2009 nicht mehr über.

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