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Eigenleistungen

Peter Schmitz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Eigenleistungen sind Aufwendungen, die im Unternehmen anfallen, um ein Wirtschaftsgut auf eigene Kosten und Gefahr herzustellen oder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese Kosten dürfen den laufenden Gewinn nicht mindern, sondern werden den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zugeordnet. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und mindern jährlich mit der Abschreibung den steuerlichen Gewinn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 255 Abs. 1 HGB, § 255 Abs. 2-3 HGB, § 255 Abs. 3 S. 2 HGB; § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5b EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG,

§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 2a EStG, § 5 Abs. 1a-4b, Abs. 6, §§ 6, 6a, 7 EStG, § 9b Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV, R 6.3 EStR, R 9b EStR, 6.3 EStH.

1 Wahlrecht im Handelsrecht: Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Eigenleistungen können sowohl bei den Anschaffungs- als auch bei den Herstellungskosten entstehen.

1.1 Anschaffungskosten setzen einen Erwerbsvorgang voraus

Anschaffungskosten[1] sind Aufwendungen, die entstehen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu können neben den Anschaffungskosten auch noch weitere Kosten im eigenen Betrieb entstehen.[2] Die Kosten für Eigenleistungen müssen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Gemeinkosten (z. B. Lohnkosten oder Kosten für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts durch eigene Arbeitnehmer) gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

Die gesamten Kosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen des Wirtschaftsgutes.[3]

Der Begriff der "Anschaffung" ist im Einkommensteuerrecht gesetzlich nicht definiert. Sowohl in der Literatur als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wi...

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