Herstellungskosten[1] sind Aufwendungen, die durch

  • den Verbrauch von Gütern und
  • die Inanspruchnahme von Diensten

für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Zu den Herstellungskosten gehören Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen, und Aufwendungen, die zwangsläufig mit der Herstellung anfallen oder mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Dazu gehören die

  • Materialkosten,
  • Fertigungskosten und
  • Sonderkosten der Fertigung.

Daneben sind angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens (Abschreibung) zu berücksichtigen, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.

Zusätzlich dürfen[2] (Wahlrecht) auch

  • angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
  • angemessene Aufwendungen

    • für soziale Einrichtungen des Betriebs,
    • für freiwillige soziale Leistungen und
    • für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB

einbezogen werden.

Aktiviert werden aber nur die Kosten, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Für Forschungs- und Vertriebskosten, Teilwertabschreibungen[3] , kalkulatorische Zinsen[4], Leerkosten[5], Steuern vom Einkommen und Gewerbesteuer[6], Umsatzsteuer[7] und für Forschungskosten bestehen Aktivierungsverbote.

Zinsen für Fremdkapital sind nicht den Herstellungskosten zuzurechnen. Können jedoch die Zinsen für das Fremdkapital einem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden, dürfen sie angesetzt werden (Wahlrecht).[8] Aber nur, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. In diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

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