Wird ein privates eBay-Mitglied vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer eingestuft und es greift weder die Kleinunternehmerregelung noch die Differenzbesteuerung, können die Umsatzsteuernachzahlungen durch die Geltendmachung von Vorsteuern kleingerechnet werden.
Vorsteuerpauschalierung möglich
Wurden die Rechnungen über den Kauf von Gegenständen nicht aufbewahrt, weil das eBay-Mitglied von privaten Auktionen ausgegangen ist, kann dennoch Vorsteuer geltend gemacht werden. Und zwar im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung.[1]
Voraussetzungen der Vorsteuerpauschalierung
Die pauschalen Vorsteuern dürfen geltend gemacht werden, wenn das eBay-Mitglied folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Es darf keine Buchführungspflicht bestehen.
- Die Vorjahresumsätze dürfen maximal 61.356 EUR betragen haben.
- Es muss in der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV für die jeweilige Handelsbranche ein pauschaler Vorsteuerabzug vorgesehen sein.
So funktioniert die Vorsteuerpauschalierung
Das Finanzamt stuft ein privates eBay-Mitglied als Unternehmer ein. Der Umsatz in einem Jahr wird auf 30.000 EUR geschätzt. Rechnungen über den Kauf der versteigerten Gegenstände liegen nicht vor. Es werden Elektroartikel versteigert.
Umsatz 30.000 EUR | Umsatzsteuer: 4.790 EUR |
Vorsteuer aus Belegen | 0 EUR |
Vorsteuer pauschal (Anlage zu §§ 69, 70 UStDV, II. Einzelhandel, Nr. 4; 11,7 %) | -2.950 EUR (30.000 EUR abzgl. 4.790 EUR = Nettoumsatz 25.210 EUR × 11,7 %) |
Umsatzsteuerzahlung | 1.840 EUR |
Ausfüllhilfe für pauschale Vorsteuer
Die pauschale Vorsteuer ist in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 60 zu erfassen.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung muss die pauschale Vorsteuer in Zeile 67 eingetragen werden.
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