6.1 Anwendung in der Handelsbilanz

Nach § 253 Abs. 3 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Hieraus geht hervor, dass das Handelsrecht keine bestimmte Abschreibungsmethode vorgibt, sodass grundsätzlich sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibung möglich ist. Unter dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist jedoch die gleiche Abschreibungsmethode anzuwenden, wie in Vorjahren für art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände angewendet wurde. Folglich ergibt sich hinsichtlich der verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten handelsrechtlich folgendes:[1]

  • Lineare Abschreibung: Die lineare Abschreibung erfolgt grundsätzlich analog zum Steuerrecht.
  • Degressive Abschreibung: Die degressive Abschreibung kann nur vorgenommen werden, wenn für art- und funktionsgleiche Drucker in den Vorjahren ebenfalls die degressive Abschreibung gewählt wurde. Dann erfolgt die Abschreibung grundsätzlich analog zur steuerlichen Abschreibung. Andernfalls ist die degressive Abschreibung in der Handelsbilanz nicht zulässig.[2]
  • Sammelposten: Ein Sammelposten ist in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht vorgesehen, kann aber aus Vereinfachungsgründen übernommen werden. Sofern er auch in der Handelsbilanz gewählt wird, erfolgt die Abschreibung grundsätzlich analog der steuerlichen Abschreibung.[3]
[1] Vgl. ausführlich Dawo, "Abschreibung, degressiv", Stand: 24.6.2022.
[2] Vgl. ausführlich Dawo, "Abschreibung, degressiv", Stand: 24.6.2022.
[3] Vgl. Krudewig/Dawo, "Abschreibung, Arten und Berechnung", Stand: 24.11.2023.

6.2 Latente Steuern

Sind aufgrund von unterschiedlichen Abschreibungsmethoden die Ansätze in der Handelsbilanz andere als in der Steuerbilanz, so ist gemäß § 274 HGB ein latenter Steuerausweis zu prüfen. Eine aktive latente Steuer entsteht, wenn das handelsrechtliche Nettovermögen niedriger ist als das steuerliche. Eine passive latente Steuer entsteht, wenn das handelsrechtliche Vermögen größer ist als das steuerliche.[1]

[1] Vgl. hierzu ausführlich Dawo, "Latente Steuern in der Handelsbilanz", Stand: 19.7.2021.

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