Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Bemessungsgrundlage
  • Abschreibung nach Steuerrecht
  • Abschreibung nach Handelsrecht

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne Afa auf Kfz und Gebäude) 4830 6220   Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Abschreibungen auf Kfz 4832 6222  
Abschreibungen auf Gebäude 4831 6221  

So kontieren Sie richtig!

Die Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung anzusetzen.[1] Grundsätzlich stimmen Handels- und Steuerrecht in diesem Punkt überein. Allerdings gibt es Ausnahmen, z. B. wenn Sonderabschreibungen beansprucht werden, die nur steuerlich zulässig sind. Die Abschreibung, die der Unternehmer geltend macht, bucht er z. B. auf das Konto "Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude)" 4820 (SKR 03) bzw. 6220 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude)

an Wirtschaftsgut

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Berechnung der Abschreibung für die Anschaffung eines Firmenwagens

Der Unternehmer erwirbt am 30.9. einen neuen Firmenwagen. Die Anschaffungskosten betragen netto 25.200 EUR. Die Nutzungsdauer des Pkw beträgt 6 Jahre, sodass die lineare Jahresabschreibung eine Höhe von 25.200 EUR : 6 = 4.200 EUR aufweist. Wegen der Anschaffung am 30.9. kann er die Abschreibung jedoch nur zeitanteilig für die Monate September bis Dezember (also für 4 Monate) beanspruchen. Die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung beträgt 4.200 EUR : 12 Monate × 4 Monate = 1.400 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4832/6222 Abschreibungen auf Kfz 1.400 0320/0520 Pkw 1.400

3 Planmäßige Abschreibung nach Handels- und Steuerrecht – welche Methoden zulässig sind

Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verteilt über die Nutzungsdauer als Aufwand bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Abschreibungen, die nur steuerlich zulässig sind, dürfen handelsrechtlich nicht übernommen werden. Je nach Situation werden die Vermögensgegenstände wegen der unterschiedlich hohen Abschreibung in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausgewiesen.

§ 253 Abs. 3 HGB schreibt vor, die Abschreibung planmäßig über die Nutzungsdauer vorzunehmen. Das heißt, die Abschreibung muss im Voraus festgelegt werden und dem Umfang der Wertminderung entsprechen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind regelmäßig aber nicht zwingend gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Zur planmäßigen Abschreibung können handelsrechtlich die

  • lineare Abschreibung,
  • Leistungsabschreibung,
  • geometrisch-degressive Abschreibung (steuerlich für Anschaffungen in den Jahren 2020 – 2022 zulässig),[1]
  • arithmetisch-degressive Abschreibung (steuerlich unzulässig),
  • progressive Abschreibung (steuerlich unzulässig)

infrage kommen, wenn die AfA-Methode in etwa dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Davon wird bei der linearen Abschreibung sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich immer ausgegangen. Da die meisten Vermögensgegenstände zu Beginn ihrer Nutzung den größten Wertverlust aufweisen, ist die degressive AfA in diesen Fällen handelsrechtlich zulässig. Die progressive Abschreibung wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Wertverlust am Anfang geringer ist als am Ende der Nutzungsdauer.

Stellt der Unternehmer eine Handels- und Steuerbilanz auf, kann er unterschiedliche Abschreibungsmethoden wählen. Der Arbeitsaufwand ist jedoch geringer, wenn für Handels- und Steuerbilanz dieselbe Abschreibungsmethode angewendet wird.

[1] Vgl. hierzu ausführlich den Beitrag "Abschreibung, degressive".

4 Abschreibungsarten im Überblick

Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die beiden nachfolgenden Tabellen geben eine Übersicht. Vermerkt ist auch, ob die jeweilige Variante handelsrechtlich grundsätzlich zulässig ist.

 

Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude

Bezeichnung der Abschreibung abzuschreibendes Objekt Bemessungsgrundlage zulässig in Handelsbilanz

lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer)

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert ja

Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
Nutzungsdauer: nicht mehr als ein Jahr Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert nein

degressive Abschreibung

§ 7 Abs. 2 EStG

abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden

Geplante Änderung durch das Wachstumschancengesetz: Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert/Wechsel zur linearen AfA erforderlich

ja

(wenn dies dem tatsächlic...

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