Wo die Probleme sind:
- Identifizierung geeigneter Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge
- Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen und Sinnhaftigkeit der Anwendung
- Berechnung und Buchung der Abschreibung
- Auswirkungen auf die Handelsbilanz
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
---|---|---|---|---|
Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) | 4830 | 6220 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | |
Abschreibungen auf Kfz | 4832 | 6222 | ||
Abschreibungen auf Gebäude | 4831 | 6221 |
So kontieren Sie richtig!
Buchungssatz:
Abschreibungen auf Sachanlagen |
an Anlagenkonto |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung degressiver Abschreibung
Der Unternehmer Herr Huber hat am 1.1.2020 zwei Maschinen und eine Produktionssteuerungssoftware mit folgenden Daten angeschafft:
Anschaffung | Anschaffungskosten | Nutzungsdauer |
---|---|---|
Maschine A | 100.000 EUR | 4 Jahres |
Maschine B | 100.000 EUR | 10 Jahre |
Software | 500.000 EUR | 5 Jahre |
Nach Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, prüft Herr Huber die Anwendbarkeit der Neuregelung für seine Investitionen in der Steuerbilanz und die Auswirkungen auf die Handelsbilanz mit folgendem Ergebnis:
Software:
Die Neuregelung ist nur für bewegliche Vermögensgegenstände anwendbar, d. h. dass die neu angeschaffte Produktionssteuerungssoftware in der Steuerbilanz nicht wahlweise degressiv abgeschrieben werden darf. Die Software muss stattdessen nach § 7 Absatz 1 EStG linear abgeschrieben werden über die Nutzungsdauer von 5 Jahren. Auch in der Handelsbilanz schreibt Herr Huber die Software linear über 5 Jahre ab. Dadurch ergeben sich keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aus der Abschreibung der Software.
Maschin A:
Bislang hat Herr Huber vergleichbare Maschinen in der Handels- und Steuerbilanz einheitlich linear über eine Nutzungsdauer von 4 Jahren (25 %) abgeschrieben. Für die aktuell neu beschaffte Maschine A würde sich folgender Abschreibungsplan bei Anwendung der linearen Abschreibung ergeben:
Abschreibungsplan Maschine A | |||
---|---|---|---|
Lineare Abschreibung | |||
Wirtschaftsjahr | Buchwert 1.1. | Jahresabschreibung | Buchwert 31.12. |
2020 | 100.000 | 25.000 | 75.000 |
2021 | 75.000 | 25.000 | 50.000 |
2022 | 50.000 | 25.000 | 25.000 |
2023 | 25.000 | 25.000 | 0 |
Tab. 1: Abschreibungsplan Maschine A bei Anwendung der linearen Abschreibung
Für Maschine A kann Herr Huber die Neuregelung in Anspruch nehmen, da es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Nach § 7 Abs. 2 EStG n. F. ist der Abschreibungssatz auf das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes bzw. 25 % beschränkt. Danach entspricht der anzuwendende degressive Abschreibungssatz bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren 25 % (es greift die Höchstgrenze von 25 %, da das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes 63 % entspricht). Der ermittelte Abschreibungssatz ist über die gesamte Nutzungsdauer der maßgebende degressive Abschreibungssatz.
Bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren entspricht der lineare Abschreibungssatz ebenfalls 25 %, sodass bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren beide Abschreibungssätze übereinstimmen.
Bei seiner Prüfung berücksichtigt Herr Huber weiterhin, dass er ein Wahlrecht hat, während der Nutzungsdauer von der degressiven Abschreibung auf die lineare Abschreibung zu wechseln:
- Einerseits kann er die degressive Abschreibung bis zum letzten Jahr der Nutzungsdauer fortführen und im letzten Jahr der Nutzung den verbliebenen Restwert abschreiben.
- Andererseits kann er wahlweise zur linearen Abschreibung wechseln, sobald dies für ihn wirtschaftlich sinnvoll erscheint, d. h. der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung erfolgt, sobald die Jahresabschreibungsbeträge nach der linearen Abschreibung die entsprechenden Jahresabschreibungsbeträge nach der degressiven Abschreibung übersteigen. Der zum Zeitpunkt des Wechsels noch vorhandene Restwert wird gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt (sog. gebrochene Abschreibung).
Herr Huber möchte die Variante der gebrochenen Abschreibung näher prüfen.
Für die aktuell neu beschaffte Maschine A würde sich folgender Abschreibungsplan bei Anwendung der gebrochenen Abschreibung ergeben (vgl. Tab. 2):
Gebrochene Abschreibung (Degressive Abschreibung mit Wechsel zur linearen Abschreibung) | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Wirtschaftsjahr | t | Buchwert 1.1. | Jahresabschreibung | Buchwert 31.12. | ||
Degressiver Abschreibungswert | Linearer Abschreibungswert auf den Restbuchwert | Maßgebender Abschreibungsbetrag | ||||
a | b | c = b * 25 % | d = b /((Nutzungsdauer =4) -a)+1) | e = max (c,d) | f = b -e | |
2020 | 1 | 100.000 | 25.000 | 25.000 | 25.000 | 75.000 |
2021 | 2 | 75.000 | 18.750 | 25.000 | 25.000 | 50.000 |
2022 | 3 | 50.000 | 12.500 | 25.000 | 25.000 | 25.000 |
2023 | 4 | 25.000 | 6.250 | 25.000 | 25.000 | 0 |
Tab. 2: Abschreibungsplan Maschine A bei Anwendung der gebrochenen Abschreibung
Herr Huber stellt fest, dass sich bei der Nutzungsdauer von 4 Jahren kein Unterschied zwischen der linearen und der gebrochenen Abschreibung ergibt. Denn im ersten Jahr stimmen der lineare und der degressive Abschrei...
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