Kommentar

Kosten der doppelten Haushaltsführung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.

Erwirbt und bezieht ein Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung, kann er neben dem Werbungskosten abzug nicht die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG geltend machen ( BFH. Urteil v. 14. 12. 1994, X R 74/91, BStBl 1995 II S. 259 ).

Es scheidet auch ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für die Zeit vor dem Bezug der Wohnung aus ( Vorkosten ; Eigenheimförderung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.12.1996, X R 15/96

Anmerkung:

Der Werbungskostenabzug geht dem Sonderausgabenabzug des § 10e EStG vor. Dabei genügt es, daß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG „dem Grunde nach” anwendbar ist. Auch soweit § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG pauschaliert oder den Werbungskostenabzug einschränkt , kommt § 10e EStG nicht zum Zuge.

Offen bleibt, ob und inwieweit dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zusteht. Kann er auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ganz oder teilweise verzichten, um dann ganz oder teilweise in den Genuß des § 10e EStG zu gelangen? Das BMF-Schreiben v. 10. 5. 1989 (BStBl 1989 I S. 165) gestattet die Anwendung des § 10e EStG , wenn sich der Steuerpflichtige für § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG entscheidet und als Werbungskosten lediglich den Fahrtaufwand zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend macht. Der BFH schließt nicht aus, ein solches Wahlrecht auf den Fall auszudehnen , daß der Steuerpflichtige „nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG nur Aufwendungen für Familien heimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend macht” ( Doppelte Haushaltsführung ).

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