BMF, 10.5.1989, IV B 3 - S 2225 a - 50/89

Bezug: Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. bis 16. Dezember 1988 (ESt VII/88 - TOP 13 -)

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.12.1982 (VI R 228/80, BStBl 1983 II S. 467) konnten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine eigene Wohnung am Beschäftigungsort nur als Werbungskosten vom Arbeitslohn abgezogen werden, soweit sie nicht bereits bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen oder mit dem Grundbetrag nach § 21 a EStG abgegolten waren. Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, daß die Aufwendungen für die Wohnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in engerer Beziehung stehen als zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung entfällt die Zurechnung der Aufwendungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufwendungen sind daher in vollem Umfang - so weit sie notwendig sind - bei einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfA, Schuldzinsen und Reparaturkosten. Die Aufwendungen sind in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Steuerpflichtige als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müßte.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10 e EStG und des § 15 b BerlinFG sowie des § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 EStG folgendes:

Liegen bei einer eigenen Wohnung im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums während der gesamten Dauer der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Voraussetzungen für den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 7 EStG vor, ist die Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10 e EStG und § 15 b BerlinFG für diese Wohnung ausgeschlossen (entsprechende Anwendung des Abschn. I Abs. 2 des BMF-Schreibens vom 15.5.1987, BStBl 1987 I S.434 und der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder). Aufwendungen, die vor dem Beginn der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung entstehen, können nicht nach § 10 e Abs. 6 EStG abgezogen werden. Macht der Steuerpflichtige die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 i.V.m Abs. 5 Nr. 6 EStG geltend und scheidet deshalb der Abzug der notwendigen Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung aus (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1988, VI R 85/85, BStBl 1988 II S.990), kann er die Abzugsbeträge nach § 10 e EStG und § 15 b BerlinFG für die eigene Wohnung am Beschäftigungsort in Anspruch nehmen.

Wenn der Steuerpflichtige die Übergangsregelungen nach § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 EStG in Anspruch nimmt, können die von diesen Regelungen nicht erfaßten Aufwendungen für die eigene Wohnung am Beschäftigungsort - soweit sie notwendig sind - im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 4

EStG § 10e

EStG § 21a

EStG § 52

BerlinFG § 15b

 

Fundstellen

BStBl I, 1989, 165

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