Bei Inländern besteuert Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht sämtliche Einkünfte, also auch solche, die aus dem Ausland stammen. Bei Ausländern unterliegen dagegen regelmäßig nur die inländischen Einkünfte[1] im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht[2] der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt, wenn sich ein Ausländer wegen weit überwiegend inländischer Einkünfte als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lässt.[3]

Da fast alle anderen Staaten ähnlich verfahren, könnte es zu einer doppelten Besteuerung führen, wenn entweder ein Inländer ausländische Einkünfte oder ein Ausländer inländische Einkünfte bezieht.

Eine doppelte Besteuerung wird jedoch i. d. R. durch das entsprechende DBA verhindert. Bei der technischen Durchführung bedient man sich dabei entweder des Freistellungs- oder des Anrechnungsverfahrens:

  • Freistellungsverfahren bedeutet, dass einer der beteiligten Staaten auf die Besteuerung der Einkünfte verzichtet, diese bei ihm somit steuerfrei gestellt werden. Das Besteuerungsrecht steht dann allein dem anderen der beiden Staaten zu. Anknüpfungspunkt kann dabei z. B. der Wohnsitz des Steuerpflichtigen sein oder die Belegenheit eines Betriebs oder Grundstücks, sog. Wohnsitz- bzw. Quellenbesteuerung. Der Staat, der auf die Besteuerung der Einkünfte verzichtet, berücksichtigt sie jedoch regelmäßig im Rahmen des Progressionsvorbehalts[4], also bei der Bemessung des Steuersatzes für die übrigen, insbesondere inländischen Einkünfte.
  • Beim Anrechnungsverfahren wird einer der beiden Staaten, meist der Wohnsitzstaat, verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobene Steuer auf die eigene Steuer anzurechnen.

Einschlägige Verwaltungsanweisungen befassen sich mit der Bindungswirkung der Verständigungsvereinbarungen[5] und der Anwendung der DBA auf Personengesellschaften[6].

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