BMF, 13.4.2010, IV B 3 - S 1301/10/10003

Bezug: Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2.9.2009 (I R 90/08), BStBl 2010 II S. …, (I R 111/08), BStBl 2010 II S. …, sowie vom 11.11.2009 (I R 84/08), BStBl 2010 II … ;
  TOP 3.3 der Sitzung ASt I/2010

Nach der im Bezug genannten Rechtsprechung des BFH entfalten Konsultationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates auf der Grundlage der Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musters für Doppelbesteuerungsabkommen entsprechenden Vorschrift eines DBA zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des DBA völkerrechtlich verbindlich vereinbart wurden, für sich genommen innerstaatlich Bindungswirkung nur für die beteiligten Verwaltungen. Damit solchen Vereinbarungen in Deutschland allgemeine Bindungswirkung, auch für die Rechtsprechung, zukommt, müssen sie nach Ansicht des BFH zunächst nach den Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts in einfaches Gesetzesrecht transformiert werden.

Der Forderung des BFH folgend ist vorgesehen, das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 im Interesse der Rechtssicherheit, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von doppelter Besteuerung bzw. Nichtbesteuerung nach Art. 80 Abs. 1 GG dazu zu ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen in deutsches Gesetzesrecht zu erlassen. Hierdurch soll die umfassende Bindungswirkung solcher Vereinbarungen nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden.

Es ist vorgesehen, die auf dieser Ermächtigungsgrundlage ergehenden Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat vor dem Jahresende 2010 zugeleitet werden, bereits auf den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Auch in der Vergangenheit abgeschlossene Konsultationsvereinbarungen werden, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung in Gesetzesrecht transformiert werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

DBA-Allgemein

OECD-MA Art. 25 Abs. 3

GG Art. 80 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 353

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge