(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

 

(2) 1Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. 2Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

 

(3) 1Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. 2Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.[1] [Bis 14.06.2021: Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.

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