LfSt Bayern v. 2.2.2015, S 0171.2.1 - 143/7 St 31

Die Verfügung richtet sich an alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Körperschaftsteuer-Finanzämter, die mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit befasst sind.

In der Praxis werden unterschiedliche Veranstaltungen angeboten, die als „Fahrsicherheitstraining” bezeichnet werden.

Zum einen dient das Fahrsicherheitstraining als praktische Unterweisung im Rahmen der Verkehrserziehung und -bildung und ist damit eine geeignete Maßnahme, um Unfälle zu verhüten. Zum anderen werden jedoch auch Trainings in eigens präpariertem Gelände mit dem Ziel der Freizeitgestaltung (Spaß, Action) angeboten.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung des Fahrsicherheitstrainings Folgendes:

Das Fahrsicherheitstraining der regionalen Untergliederungen der Deutschen Verkehrswacht bzw. vergleichbarer steuerbegünstigter Körperschaften kann Zweckbetrieb nach § 65 AO sein.

Im Einzelfall kann aber auch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.

Anhaltspunkt für einen Zweckbetrieb ist das Überwiegen der Verkehrserziehung und -bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) oder der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO). Überwiegt dagegen der Aspekt der Freizeitgestaltung und Freizeitbetätigung, ist die Tätigkeit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

 

Normenkette

AO 1977 § 52 Abs. 2

AO 1977 § 65

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