Rz. 54

Der DRS 19 wurde durch den Deutschen Standardisierungsrat (DSR) am 29.12.2010 verabschiedet und in der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJ am 18.2.2011 bekannt gemacht. Er legt die mit dem BilMoG veränderten Regelungen zur Konzernrechnungslegung bezüglich der Bestimmung von Mutter-Tochterverhältnissen und der daraus folgenden Konsequenzen aus. Schwerpunkt ist zunächst die Auslegung des sprachlich nach verbreiteter Meinung unglücklich geänderten Beherrschungskonzepts[1] in § 290 HGB durch die Abschnitte Aufstellungspflicht bei der Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses (Tz. 8–15) und Verhältnis des § 290 Abs. 1 HGB zu § 290 Abs. 2 HGB (Tz. 16–17). Daran anschließend werden die Tatbestände nach § 290 Abs. 2 HGB in den Tz. 18–61 ausführlich beschrieben und ausgelegt, wobei der Schwerpunkt auf den Ausführungen zu den Zweckgesellschaften liegt.[2] Der Hinzurechnung und dem Abzug von Rechten sind die Tz. 62–68 gewidmet. Sonstige Beherrschungssachverhalte sind in den Tz. 69–77 dargestellt. Schließlich werden die Regelungen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises (§§ 294 und 296 HGB) in den Tz. 78–106 ausgelegt[3] und Angaben im Konzernanhang in den Tz. 107–124 gefordert.[4]

Mit dem DRÄS 6 ist eine Anpassung an die geänderte Rechtslage durch das BilRUG vorgenommen worden, mit DRÄS 8 an das CSR-RLUG und mit DRÄS 10 erfolgten redaktionelle Änderungen.

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