1 Grundsachverhalte

 

Rz. 1

Der Konzernanhang bildet mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzernkapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel den Konzernabschluss, der um eine Konzernsegmentberichterstattung ergänzt werden kann. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313, 314 HGB beschrieben, die auf Art. 34 der 7. EG-RL fußen und mit dem BilRUG auf die Anforderungen des Art. 28 der RL 2013/34/EU erweitert wurden. Darüber hinaus ergeben sich aber aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen (rechtsformspezifischen) Gesetzen zusätzliche Angabepflichten. Im Gegensatz zum Anhang im Einzelabschluss sind für den Konzernanhang die verschiedenen verabschiedeten DRS[1] sowie aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)[2] vielfältige Angabenotwendigkeiten auf der Basis vermuteter GoB oder bloßer Empfehlungen mit gesetzlich verpflichtenden Abweichungsbenennungen von besonderer Relevanz. Zudem sind Wahlpflichtangaben möglich, die sich aus der Möglichkeit ergeben, Informationen aus den Rechenwerken Konzern-Bilanz, Konzern-GuV, Konzernkapitalflussrechnung, Konzernsegmentberichterstattung und Konzerneigenkapitalspiegel in den Konzernanhang zu verlagern.[3] Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich beschrieben, können im Konzernanhang auch weitere freiwillige Informationen gegeben werden. Da diese dann aber auch der Prüfungs- und Offenlegungspflicht unterliegen, wird in der Praxis oft eine Positionierung solcher Angaben in anderen Teilen des Geschäftsberichts vorgezogen.

2 Grundlagen des Konzernanhangs nach HGB

2.1 Geltungsbereich

 

Rz. 2

Der Konzernanhang ist als Bestandteil des Konzernabschlusses innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzerngeschäftsjahres von allen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB aufzustellen, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen.[1] Die Einreichung beim Bundesanzeiger hat nach § 325 Abs. 3 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Konzernbilanzstichtag zu erfolgen. Bei einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft gem. § 264d HGB beträgt die Frist zur Aufstellung und grundsätzlich auch[2] zur Offenlegung längstens 4 Monate (§ 325 Abs. 4 HGB). Für die Wahrung der Offenlegungsfristen ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. Die Vorschriften für den Konzernanhang gelten in Teilen auch für den verkürzten Halbjahreskonzernabschluss gem. § 115 WpHG, der von Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben, zu erstellen ist.

 

Rz. 3

Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernanhangs ergibt sich außerdem unabhängig von der Rechtsform auch aus der gem. § 11 PublG bestehenden Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung für Unternehmen in anderen Rechtsformen. Die Beschränkung auf bestimmte Unternehmen gem. § 3 PublG gilt dabei nicht für den Konzernabschluss; es ist einzig auf die Unternehmenseigenschaft des Mutterunternehmens abzustellen.[3]

 

Rz. 4

Branchenbezogene Erleichterungen existieren gem. § 340i Abs. 2 Satz 2 HGB für Kreditinstitute und gem. § 341j Abs. 1 Satz 2 HGB für Versicherungsunternehmen. Kreditinstitute haben § 314 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 6c und 23 HGB nicht zu beachten. Für Versicherungsunternehmen sind die Angaben nach § 314 Abs. 1 Nrn. 3 und 23 HGB nicht notwendig und die des § 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB nur dann, wenn die finanziellen Verpflichtungen nicht im Rahmen des Versicherungsgeschäfts bestehen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben allerdings verschiedene branchenspezifische Angabepflichten zu beachten. Genossenschaften sind dann zur Aufstellung eines Konzernanhanges verpflichtet, wenn sie unter die Vorschriften des PublG fallen, da § 336 HGB lediglich einen Einzelabschluss fordert.

 

Rz. 5

Größenabhängige Erleichterungen bestehen für den Konzernanhang nicht. Nach § 325 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt dies auch für das Verfahren der Offenlegung, was die elektronische Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.

 

Rz. 6

Verstöße bei Aufstellung des Konzernanhangs sowie unrichtige Anhanginformationen können einen Straftatbestand nach § 331 Nr. 2 HGB sowie ggf. nach dem Regierungsentwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) auch nach § 331a HGB-E und/oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HGB darstellen. Das angedrohte Strafmaß besteht nach § 331 HGB bis zu 3 Jahre, im Fall von § 331a HGB-E bis zu 5 Jahre. Die maximale Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten beträgt 50.000 EUR. In diesen Fällen sowie bei weiteren Verstößen gegen Informationspflichten im Konzernanhang ist darüber hinaus auch der Bestätigungsvermerk durch den Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 4 HGB einzuschränken oder zu versagen. Wird gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB verstoßen, wobei die Offenlegung von dem Betreiber des Handelsregisters nach § 329 Abs. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge