Die lineare Abschreibungsmethode ist einfach, aber nicht genau. Sie berücksichtigt nicht, dass der Wertverzehr in den einzelnen Jahren typischerweise unterschiedlich ist. Die degressiven Verfahren versuchen, diese Schwächen zu vermeiden. Sie berücksichtigen den Nutzungsverlauf und den Verlauf der Wertminderungen durch die Vorverlagerung des Aufwands in die ersten Jahre besser als die lineare Methode. Sie entsprechen daher eher dem Vorsichtsprinzip:

  • Durch sie wird der Gefahr der technisch-wirtschaftlichen Überholung Rechnung getragen, die gerade in den ersten Nutzungsjahren zu größeren Verlusten führen kann.
  • Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei Wahl dieser Abschreibungsmethode seltener. Fehleinschätzungen der Nutzungsdauer wirken sich geringer aus, weil bereits in den Anfangsjahren hohe Abschreibungsbeträge verrechnet werden.
  • Der fallende Abschreibungsverlauf ermöglicht eine gleichmäßigere Aufwandsverteilung auf die einzelnen Jahre der Nutzung, wenn die fallenden Abschreibungsbeträge in den späteren Jahren i. d. R. durch höhere Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen aufgefüllt werden. Sinkende Abschreibungsquote und steigende Reparaturkosten weisen dann auch in den späteren Jahren zusammen den periodenentsprechenden Aufwand aus.

Ein degressiver Verlauf der Abschreibungen ist also insbesondere bei bestimmten Anlagen denkbar, bei denen in den ersten Jahren der geplanten Nutzung ein deutlicher technischer Fortschritt erwartet wird, oder bei Anlagen, die planmäßig in den ersten Jahren der Nutzungsdauer deutlich mehr als in den letzten Jahren der geplanten Nutzungsdauer beansprucht werden. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist jedoch zu beachten; geänderte steuerliche Vorschriften stellen keine Ausnahme vom Stetigkeitsgrundsatz dar, die eine Änderung von Abschreibungsmethoden rechtfertigten.[1] Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich besteht für die degressive Abschreibung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Wahlrecht.

Steuerrechtliche Beschränkungen

  • Anders als die handelsrechtlichen Vorschriften lässt das Steuerrecht nur die geometrisch-degressive Methode (Buchwert-AfA) zu.[2] Die arithmetisch-degressive AfA ist steuerrechtlich unzulässig.

    Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter sind nur zulässig, wenn bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 7a Abs. 8 EStG). Die Wirtschaftsgüter, die degressiv abgeschrieben werden, müssen danach in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Sind die entsprechenden Angaben allerdings bereits aus der Buchführung ersichtlich, braucht dieses gesonderte Verzeichnis nicht geführt zu werden.

  • Neben der geometrisch-degressiven AfA sind außerplanmäßige Abschreibungen in Form von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzung (AfaA) nicht zulässig.[3] Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, zur linearen AfA überzuwechseln,[4] um sodann die AfaA geltend machen zu können.
  • Ein Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist dagegen unzulässig.[5]
  • Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen schließt die degressive AfA aus.[6] Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für kleine und mittlere Betriebe ist jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen neben der degressiven AfA zulässig. Wurden für ein Wirtschaftsgut neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG vorgenommen, kann auch nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums weiterhin nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden.[7]
 
Praxis-Tipp

Keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz – Freie Methodenwahl bzgl. linearer und degressiver Abschreibung in der Steuerbilanz

Mit der Abschaffung der in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. geregelten umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz durch das BilMoG[8] gilt, dass bei der Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte auf handelsrechtliche Ansätze keine Rücksicht mehr zu nehmen ist. Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, also auch die Wahl der degressiven AfA, können aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden.[9] Es gibt ein weiteres Wahlrecht: Man kann einen Teil der Wirtschaftsgüter linear und den anderen Teil – wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG vorliegen – degressiv abschreiben. Dem Finanzamt gegenüber ist die Entscheidung und Nutzung einer Abschreibungsmethode nicht zu begründen.

 
Achtung

Degressive AfA nur bei den Gewinneinkünften zulässig

Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist steuerlich als Wahlrecht ausgestaltet. Die degressive AfA gibt es nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Unerheblich ist, ob es sich um gebrauchte oder neue Wirtschaftsgüter handelt. Immaterielle (nicht körperliche) Wirtschaftsgüter werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören. Die beweglichen Wirtschaftsg...

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