(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer und

die Gewerbesteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in den Vereinigten Arabischen Emiraten:

die Einkommensteuer (income tax),

die Körperschaftsteuer (corporation tax)

(im Folgenden als "Steuer der VAE" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge