(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Erfordernissen der beiden Vertragsstaaten; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden.[1]
a) |
auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1992 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; |
b) |
auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1991 gezahlt werden. |
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