(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Erfordernissen der beiden Vertragsstaaten; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden.[1]

 

a)

auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1992 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

b)

auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1991 gezahlt werden.

[1] In Kraft getreten am 10.8.1996 (BGBl. 1996 II S. 1221). Anzuwenden grundsätzlich ab 1.1.1992. Verlängerung in Kraft getreten am 2.8.2007 (BGBl. 2007 II S. 1467). Anzuwenden grundsätzlich ab 10.8.2006. Der Austausch der Ratifikationsurkunden fand noch nicht statt (Anm. d. Redaktion).

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