(1) Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Quellen innerhalb eines der Gebiete von einer in dem anderen Gebiet ansässigen und damit dort steuerpflichtigen Person bezogen werden, werden nur in diesem anderen Gebiete besteuert.

 

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

 

a)

umfaßt der Begriff "Zinsen" Zinsen aus Schuldverschreibungen, Wertpapieren, Wechseln, Obligationen oder irgendeiner anderen Schuldverpflichtung;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Lizenzgebühr" jede Lizenzgebühr oder jede andere Vergütung, die als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln, Markenrechten oder ähnlichen Vermögenswerten gezahlt wird; der Begriff umfaßt jedoch nicht eine Lizenzgebühr oder eine andere Vergütung, die im Hinblick auf den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder als Miete oder Lizenzgebühr für kinematographische Filme gezahlt wird. 2Wie Lizenzgebühren werden alle Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen behandelt, die als Gegenleistung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Erteilung von Auskünften über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen bezogen werden.

 

(3) Überschreiten die für die Schuldverpflichtungen oder Rechte gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren den Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt dieser Artikel nur für den Betrag der Zinsen oder Lizenzgebühren, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.

 

(4) Zahlungen, die als Gegenleistung für die Veräußerung der in Absatz 2 angeführten Vermögenswerte oder Rechte aus Quellen innerhalb eines der Gebiete von einer in dem anderen Gebiet ansässigen und damit dort steuerpflichtigen Person bezogen werden, werden nur in diesem anderen Gebiete besteuert.

 

(5) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person in dem anderen Gebiete durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Zahlungen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Falle können die Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Zahlungen in dem Gebiete besteuert werden, in dem die Betriebstätte gelegen ist.

 

(6) [1] Den Zinsen und Lizenzgebühren, die eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Gebiet ansässige Gesellschaft zahlt, darf der Abzug bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der zahlenden Gesellschaft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften des erstgenannten Gebietes versagt werden, die sich ausschließlich mit Zins- und Lizenzzahlungen an in diesem Gebiet nicht ansässige Gesellschaften befassen; das gilt nicht, wenn die Forderung, die Rechte oder die Vermögenswerte, für die die Zinsen oder die Lizenzgebühren gezahlt werden, nicht aus echten wirtschaftlichen Gründen, sondern hauptsächlich zu dem Zweck geschaffen oder überlassen worden sind, in den Genuß dieses Absatzes zu gelangen.

[1] Angefügt durch Revisionsprotokoll vom 23.3.1970. .

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