(1) [1] 1Dividenden, die eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Gebiet ansässige Person zahlt, können auch in dem erstgenannten Gebiete besteuert werden. 2Die Steuer in dem erstgenannten Gebiet darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden entweder in dem anderen Gebiet steuerpflichtig sind oder wenn es sich um solche von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden handelt, die nach Artikel XVIII Absatz 2 Buchstabe a von der Steuer der Bundesrepublik befreit sind.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die Steuer der Bundesrepublik nach einem Satz von mehr als 15 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 25 vom Hundert erhoben werden, wenn der Satz der Körperschaftsteuer der Bundesrepublik für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen mindestens 28 vom Hundert beträgt; beträgt der Unterschied zwischen den beiden Sätzen mindestens 20 vom Hundert, jedoch weniger als 28 vom Hundert, so kann bei diesen Dividenden die Steuer der Bundesrepublik nach einem Satz von mehr als 15 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 20 vom Hundert, erhoben werden.

 

(3) Bezieht eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes, so darf in dem anderen Gebiet eine Steuer von den Dividenden, die die Gesellschaft an in diesem anderen Gebiete nicht ansässige Personen zahlt, nicht erhoben werden; auch darf eine Abgabe nach Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft nicht erhoben werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Gewinne ganz oder teilweise Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes darstellen.

 

(4) [2] Der in diesem Artikel verwendete Begriff "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Gebietes, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; im Falle der Bundesrepublik umfaßt der Begriff auch Einkünfte aus Gesellschafts- und Gewinnanteilen an einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter; im Falle des Vereinigten Königreichs umfaßt der Begriff auch alle Einkünfte (außer Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel VII dieses Abkommens von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit sind), die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs wie Ausschüttungen einer Gesellschaft behandelt werden.

 

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person in dem anderen Gebiete durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Dividenden dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Falle können die Dividenden in dem Gebiete besteuert werden, in dem die Betriebstätte gelegen ist.

 

(6) [3] 1Ist eine Gesellschaft Empfänger der Dividenden und sind diese in dem Gebiet, in dem die Gesellschaft ansässig ist, steuerfrei, so gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 für die Dividenden insoweit nicht, als diese nur aus Einkünften gezahlt sein können, welche der dividendenzahlenden Gesellschaft mindestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt zugeflossen sind, an dem der Empfänger die Anteile erworben hat, für welche die Dividenden gezahlt werden. 2Wenn mit dem Erwerb der Anteile nicht hauptsächlich bezweckt wurde, die Vorteile dieses Artikels zu erlangen, findet dieser Absatz keine Anwendung.

[1] Geändert durch Revisionsprotokoll vom 23.3.1970. .
[2] Geändert durch Revisionsprotokoll vom 23.3.1970. .
[3] Geändert durch Revisionsprotokoll vom 23.3.1970. .

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