(1) 1Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt:
2Im Sinne dieses Absatzes gelten die nicht nach dem Gewerbeertrag bemessene Gewerbesteuer sowie die Vermögensteuer nicht als "Steuer der Bundesrepublik".
(2) Im Falle einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten:
a) |
Gewinne und Vergütungen, die durch eine in einem der Gebiete ausgeübte freiberufliche oder unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Gebietes; |
b) |
Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem der Gebiete ansässige Person betreibt als in diesem Gebiet erbracht; und |
c) |
Vergütungen oder Ruhegehälter im Sinne des Artikels IX Absatz 1 oder 2 abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes als Einkünfte aus Quellen innerhalb des Gebietes der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Kasse befindet, aus der die Vergütungen oder Ruhegehälter gezahlt worden sind. |
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