(1) 1Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt:

 

a)

Die nach dem Recht der Bundesrepublik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende Steuer der Bundesrepublik (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt worden sind) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerechnet, die von den Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen erhoben werden, auf welche sich die Steuer der Bundesrepublik bezieht.

 

b)

Bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der Gesellschaft der Bundesrepublik gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a anzurechnenden Steuern der Bundesrepublik) auch die Steuer der Bundesrepublik einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt worden sind.

2Im Sinne dieses Absatzes gelten die nicht nach dem Gewerbeertrag bemessene Gewerbesteuer sowie die Vermögensteuer nicht als "Steuer der Bundesrepublik".

 

(2) Im Falle einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs und die innerhalb des Vereinigten Königreichs gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe b gilt; die in Artikel VIII Absatz 1 genannten Gewinne werden aber nur dann ausgenommen, wenn sie im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind. 2Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

3Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 jedoch nur für Dividenden, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. 4Von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

 

b)

Auf die Steuer vom Einkommen, die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern angerechnet:

(i) die Steuer des Vereinigten Königreichs, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nicht in Buchstabe a genannten Dividenden erhoben wird;
(ii) die Steuer des Vereinigten Königreichs, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Vergütungen und Ruhegehälter im Sinne des Artikels IX erhoben wird, die aus einer öffentlichen Kasse des Vereinigten Königreichs an eine natürliche Person gezahlt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ohne zugleich die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs zu besitzen.
 

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten:

 

a)

Gewinne und Vergütungen, die durch eine in einem der Gebiete ausgeübte freiberufliche oder unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Gebietes;

 

b)

Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem der Gebiete ansässige Person betreibt als in diesem Gebiet erbracht; und

 

c)

Vergütungen oder Ruhegehälter im Sinne des Artikels IX Absatz 1 oder 2 abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes als Einkünfte aus Quellen innerhalb des Gebietes der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Kasse befindet, aus der die Vergütungen oder Ruhegehälter gezahlt worden sind.

[1] Geändert durch Revisionsprotokoll vom 23.3.1970. .

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