Rz. 146

In der Steuerbilanz ist bei der Bewertung der Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in sinngemäßer Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG von den Anschaffungskosten auszugehen. Als Anschaffungskosten einer Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert oder Rückzahlungsbetrag.[1] Der Ausgangswert für die Bewertung stimmt also in Handelsbilanz und Steuerbilanz überein.

 

Rz. 147

Falls eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit besteht, ist steuerrechtlich ein Wahlrecht gegeben, den höheren Teilwert anzusetzen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Handelsrechtlich ist in diesem Fall bei der Bewertung vom höheren Wertansatz auszugehen. Ob sich die Bewertung in der Steuerbilanz hiernach zu richten hat, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Für die Bewertung mit dem höheren Teilwert ist eine dauernde Werterhöhung Voraussetzung. Bei Fälligkeit ist die Darlehensverbindlichkeit mit dem Nennbetrag zu erfüllen. Spätestens dann entfällt die Bewertung zum höheren Teilwert. Eine Darlehensverbindlichkeit ist eine langfristige Schuld. Hier genügt für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung, nicht wie bei kurzfristigen Verbindlichkeiten[2], dass die Werterhöhung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem vorangegangenen Tilgungszeitpunkt anhält.[3]

 

Rz. 148

Führt nach einem Ansatz zum höheren Teilwert eine spätere gegenläufige Werterholung zu einer Verminderung des Teilwerts, so ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG der niedrigere Teilwert auszuweisen, wobei entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG der ursprüngliche Bilanzansatz als Wertuntergrenze anzusehen ist und nicht unterschritten werden darf (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

 

Rz. 149

Für den Fall, dass die Verbindlichkeit nicht bestünde oder der Erwerber sie vom Verkäufer nicht zu übernehmen bräuchte ist der Teilwert einer Verbindlichkeit der Mehrbetrag, den der Erwerber des ganzen Betriebs zahlen würde.[4]

[3] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 6 EStG Rz. 374.
[4] Vgl. Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 253 HGB Rz. 52.

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