Rz. 164

Steuerrechtlich darf der höhere Teilwert nur bei einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung berechtigen Wechselkursschwankungen nicht zu einem höheren Ansatz einer Verbindlichkeit. Handele es sich aber um eine Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs und halte eine Wechselkurserhöhung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz oder dem vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt an, sei davon auszugehen, dass die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist.[1]

 

Rz. 165

Zur Frage, ob Wechselkurserhöhungen eine Teilwertzuschreibung bei Darlehensverbindlichkeiten begründen, nimmt das BMF-Schreiben nicht Stellung. Teilwert einer Verbindlichkeit ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebs mehr bezahlen würde, wenn die Verbindlichkeit nicht bestehen würde oder wenn er sie nicht zu übernehmen bräuchte. Müsste der gedachte Erwerber die Verbindlichkeit nicht übernehmen, hätte sie der Veräußerer vor der Veräußerung des Betriebs abzulösen. Das hätte bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu dem Währungskurs am Tag der Ablösung zu geschehen.

 

Rz. 166

Findet der Verkauf des Betriebs am Bilanzstichtag statt, wovon hier bei der Definition des Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auszugehen ist, legt der Erwerber den Wechselkurs zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags zugrunde. Bleibt die Verbindlichkeit bestehen und hat der Erwerber sie zu übernehmen, wird er dies bei der Ermittlung des Kaufpreises für den Betrieb, den er zu zahlen hat, berücksichtigen. Maßgebend wird hierbei für ihn der Wechselkurs zum Bilanzstichtag sein. Der Verkäufer des Betriebs könnte einwenden, es handele sich lediglich um eine vorübergehende Werterhöhung der Darlehensverbindlichkeit, da der Währungskurs in Zukunft sich wieder ermäßigen würde. Darauf wird sich aber ein Erwerber des Betriebs schwerlich einlassen, sodass von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist.

 

Rz. 167

Die Regelung des § 256a Satz 2 HGB gilt nicht für die Steuerbilanz.

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