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Wie in der Handelsbilanz ist auch in der Steuerbilanz für die Bewertung der Darlehensforderungen von den Anschaffungskosten auszugehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die sich aus § 255 Abs. 1 HGB für die Handelsbilanz ergebende Definition der Anschaffungskosten ist auch für die Steuerbilanz maßgebend.[1]

In der Steuerbilanz sind daher die Ausführungen zu den Anschaffungskosten in der Handelsbilanz anzuwenden.

[1] Vgl. H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH.

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