Rz. 71

Steuerrechtlich sind die Darlehensforderungen als "andere als die in Nummer 1 (von § 6 Abs. 1 EStG) bezeichneten Wirtschaftsgüter" zu bewerten.[1] Hieraus ergibt sich:

 

Rz. 72

Für die Bewertung der Darlehensforderungen in Handelsbilanz und Steuerbilanz ergibt sich daher folgender Zusammenhang:

 
Handelsbilanz Steuerbilanz
A

Ausgangswert bei Darlehensforderungen des Anlage- und Umlaufvermögens:

Anschaffungskosten
A

Ausgangswert bei Darlehensforderungen des Anlage- und Umlaufvermögens:

Anschaffungskosten
B Niedrigerer Wert bei Darlehensforderungen des Anlagevermögens B Niedrigerer Teilwert bei Darlehensforderungen des Anlagevermögens
  I. Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung:   I. Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung
    Abschreibungswahlrecht     Abschreibungsverbot
  II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung   II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung
    Abschreibungsgebot     Abschreibungswahlrecht
C Niedrigerer Wert bei Darlehensforderungen des Umlaufvermögens C Niedrigerer Teilwert bei Darlehensforderungen des Umlaufvermögens
  I. Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung   I. Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung
    Abschreibungsgebot     Abschreibungsverbot
  II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung   II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung
    Abschreibungsgebot     Abschreibungswahlrecht
D Höherer Wert bei Darlehensforderungen des Anlage- und Umlaufvermögens D Höherer Teilwert bei Darlehensforderungen des Anlage- und Umlaufvermögens
    Zuschreibungsgebot     Zuschreibungsgebot
 

Rz. 73

Bei der Annahme, dass der Bewertung mit dem niedrigeren Wert in der Handelsbilanz in der Steuerbilanz die Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert entspricht, ergeben sich aus der vorstehenden Übersicht folgende Unterschiede:

Forderungen des Anlagevermögens dürfen in der Steuerbilanz nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung besteht daher in der Steuerbilanz ein Abschreibungsverbot, wo hingegen in der Handelsbilanz ein Abschreibungswahlrecht auf den niedrigeren Wert gegenübersteht. Diese unterschiedliche Bewertung in Handels- und Steuerbilanz ergibt sich bereits aus den entsprechenden Bewertungsbestimmungen (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

 

Rz. 74

Forderungen des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung und Forderungen des Umlaufvermögens sowohl bei voraussichtlich dauernder als auch voraussichtlich vorübergehender Wertminderung in der Handelsbilanz auf den niedrigeren Wert abzuschreiben. In der Steuerbilanz besteht lediglich ein Wahlrecht, Forderungen des Anlage- und des Umlaufvermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 HGB).

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