Rz. 82
Ausgangswerte für die Bewertung der Umlaufgegenstände in der Steuerbilanz sind die Anschaffungskosten[2] oder Herstellungskosten[3] oder der an deren Stelle tretende Wert.[4] In der Handelsbilanz ist bei der Bewertung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.[5]
Rz. 83
Ergibt sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Stichtag ein niedrigerer Wert oder ist der am Stichtag beizulegende Wert niedriger, so ist handelsrechtlich auf diesen Wert auch bei vorübergehender Wertminderung abzuschreiben – sog. strenges Niederstwertprinzip,[6] es ist außerplanmäßig auf den beizulegenden niedrigeren Zeitwert am Abschlussstichtag abzuschreiben.
Steuerrechtlich besteht nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht, den niedrigeren Teilwert anzusetzen.[7]
Rz. 84
Bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht daher in der Handelsbilanz ein Abschreibungsgebot, in der Steuerbilanz ein Abschreibungsverbot. Ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer, besteht in der Steuerbilanz ein Abschreibungswahlrecht. In diesem Fall schlägt das handelsrechtliche Abschreibungsgebot auf die Steuerbilanz durch, sodass auch hier ein Abschreibungsgebot besteht.
Rz. 85
Es ergeben sich daher für Umlaufgegenstände in Handels- und Steuerbilanz folgende Wertansätze:
Handelsbilanz | Steuerbilanz | |
---|---|---|
Ausgangswert | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert |
Vorübergehende Wertminderung | Abschreibungsgebot | Abschreibungsverbot |
Voraussichtlich dauernde Wertminderung | Abschreibungsgebot | Abschreibungswahlrecht. Weil aber das handelsrechtliche Abschreibungsgebot durchschlägt: Abschreibungsgebot |
Zukünftige Wertschwankungen | Abschreibungsverbot | |
Weitere Ermessensabschreibungen | Abschreibungsverbot | Abschreibungsverbot |
Höherer Wert/Teilwert | Zuschreibungsgebot auf den höheren Wert bis höchstens zum Ausgangswert | Zuschreibungsgebot auf den höheren Teilwert bis höchstens zum Ausgangswert |
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