Rz. 75

Aus dem Wahlrecht für die Teilwertabschreibung wird gefolgert, dass die außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz nicht in der Steuerbilanz nachzuvollziehen sei. Auf die Teilwertabschreibung könne in der Steuerbilanz auch verzichtet werden.[1]

 

Rz. 76

In der Steuerbilanz ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Vorschrift ist einerseits im Sinne der materiellen Maßgeblichkeit und andererseits im Sinne der formellen Maßgeblichkeit auslegbar. Die materielle Maßgeblichkeit erfordert lediglich eine abstrakte Vereinbarkeit der Steuerbilanzansätze mit den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Dementsprechend wird nicht auf den konkreten Wertansatz, sondern lediglich auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgestellt. Folglich können Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte in der Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden. Nach der formellen Maßgeblichkeit hingegen ist der in der Handelsbilanz ausgewiesene konkrete Wert in die Steuerbilanz zu übernehmen. Die Finanzverwaltung folgt bei ihrer Interpretation des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG der materiellen Maßgeblichkeit.

Hieraus folgt für die Bewertung: Ergeben sich aus den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungsgebote, so sind diese auch in der Steuerbilanz zu befolgen, außer es besteht eine steuerliche Regelung, die für die Bewertung eine von der Handelsbilanz abweichende Regelung vorsieht oder es besteht nach dem Gesetz oder einer Verwaltungsanweisung ein steuerliches Wahlrecht, sodass der Ansatz in Handels- und Steuerbilanz voneinander abweichen kann.[2] Die Interpretation der Finanzverwaltung steht damit in Konfikt mit der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Nach dem den Bekundungen im Regierungsentwurf zum BilMoG[3] kommt es im Vergleich zur Rechtslage vor BilMoG[4] zu keinen Änderungen im Verhältnis zwischen handelsbilanziellen außerplanmäßigen Abschreibungen und steuerlichen Teilwertabschreibungen. Demnach wäre bei voraussichtlich dauernder Wertminderung für zum Anlagevermögen gehörenden Darlehensforderungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB und für zum Umlaufvermögen gehörenden Darlehensforderungen bei jeder Wertminderung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB aufgrund des Niederstwertprinzips ein Ansatz zum niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen, welchem aufgrund der Geltung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz steuerrechtlich mit einer entsprechenden Teilwertabschreibung zu entsprechen wäre. Ein steuerliches Wahlrecht bestünde dann aufgrund des handelsrechtlichen Gebots nicht.[5]

 

Rz. 77

vorläufig frei

[2] Vgl. Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Externes Rechnungswesen, 6. Aufl. 2012, S. 70 ff.; Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 28 ff.; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, Bd. 2, 9. Aufl. 2018, S. 22 ff.
[3] Vgl. BT-Drucks. 16/10067 S. 124; ausführlich Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 28 ff.; Kußmaul/Gräbe, StB 2010, S. 264 ff.
[4] Vgl. Kußmaul/Gräbe, StB 2010, S. 106 ff.
[5] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 28 ff.

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