Rz. 16

Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.[1] Für die zu den Finanzanlagen gehörenden Ausleihungen besteht daher bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in der Steuerbilanz ein Wahlrecht, diese Wirtschaftsgüter auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Die Voraussetzung "voraussichtlich dauernde Wertminderung" hat für die Teilwertabschreibung im Steuerrecht die Bedeutung wie für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert im Handelsrecht.[2]

Einkommensteuerlich kann für Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.[3]

Ist die Wertminderung jedoch voraussichtlich nicht von Dauer, also voraussichtlich nur vorübergehend, besteht in der Steuerbilanz ein Abschreibungsverbot.[4]

 

Rz. 17

Für Gewerbetreibende, die gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind oder die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, besteht die Pflicht, ihr Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts ein anderer Ansatz gewählt wird oder wurde.[5]

Es wird die Auffassung vertreten, bei dem Wahlrecht zur Teilwertabschreibung handele es sich um ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht, aufgrund dessen ein anderer Wertansatz als der handelsrechtlich maßgebliche gewählt werden dürfe.[6] Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz sei nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen. Der Steuerpflichtige könne hierauf auch verzichten.[7]

 

Rz. 18

Das Wahlrecht zur Teilwertabschreibung war Gegenstand von Kontroversen im Gesetzgebungsverfahren:

Im Gesetzgebungsverfahren zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gab der Bundesrat zu bedenken, aus der Gesetzesfassung von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des BilMoG gehe nicht eindeutig hervor, ob bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung das handelsrechtliche Abschreibungsgebot angesichts des steuerlichen Abschreibungswahlrechts in der Steuerbilanz zur Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert zwinge.[8] In ihrer Stellungnahme vertrat aber die Bundesregierung die Auffassung, der Ansatz mit dem niedrigeren beizulegenden Wert sei nach dem Niederstwertprinzip vorzunehmen. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sei deshalb steuerlich bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Insoweit bestehe ein steuerliches Wahlrecht nicht.[9] Nach der von der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum BilMoG vertretenen Auffassung besteht also auch in der Steuerbilanz aufgrund des zu den GoB rechnenden Niederstwertprinzips bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Gebot zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war diese eindeutige Auffassung der Bundesregierung Gegenstand der parlamentarischen Debatten und der Beratungen in den Ausschüssen. Es wurde hierbei der Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht geändert, woraus sich ergibt, dass die an der Gesetzgebung beteiligten Organe § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Sinn verstanden, wie ihn die Bundesregierung verstand, nämlich dass das steuerliche Wahlrecht zur Teilwertabschreibung wegen des auch steuerlich maßgebenden Niederstwertprinzips im Sinne eines Abschreibungsgebots aufzufassen ist.[10]

 

Rz. 19

Teilwert ist der gesetzlich beschriebene Wert, der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.[11] Hat eine Forderung einen unter dem Buchwert liegenden Wert, wird ein Erwerber hierfür nicht einen höheren Betrag im Rahmen des Gesamtkaufpreises zahlen.

 

Rz. 20

 
Praxis-Tipp

Durch Teilwertabschreibung wird die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit auch die Ertragsteuer gemindert. Im Normalfall werden daher die Unternehmen nicht von der Teilwertabschreibung absehen (unter der Annahme, es handelt sich um ein steuerliches Wahlrecht). Das wird sich aber z. B. in einem Verlustjahr anbieten, in dem sich durch Teilwertabschreibung keine Steuerersparnis erzielen lässt. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Aufnahme in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG mit den Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG.[12] Weist ein späteres Wirtschaftsjahr ein zu einer Besteuerung führendes Betriebsergebnis aus und besteht die dauernde Wertminderung der Forderung fort, kann die Abschreibung in diesem Wirtschaftsjahr mit steuerlicher Auswirkung vorgenommen werden. Entsprechend wäre vorzugehen, wenn eine spätere Außenprüfung zu einer Besteuerung in dem Verlustjahr führt.

[2] BT-Drucks. 14/443 S. 22.
[4] Schubert/Andrejewski/Roscher/Grottel/Kreher, in Be...

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